Ist das Lastenverzeichnis um die Anmeldungen ergänzt:
Mitteilung
- Eröffnung des ergänzten Lastenverzeichnisses an alle Beteiligten
Bestreitungsfrist
- Das Betreibungsamt setzt allen Beteiligten eine Frist von 10 Tagen an, um Bestand, Höhe, Fälligkeit und Rang der aufgenommenen Ansprüche zu bestreiten (vgl. SchKG 140 Abs. 2, VZG 37 Abs. 1 und 2)
- Es ist zu berücksichtigen, dass eine Anfechtung von Höhe und Rang der Pfandforderungen bei der späteren Verteilung nicht mehr möglich ist (vgl. VZG 43 Abs. 1)
Keine Bestreitung
- Folgen der Bestreitungslosigkeit
- Das Ausbleiben einer Bestreitung bzw. die nicht rechtzeitige Klage haben verfahrensmässig zur Folge:
- Anerkennung des im Grundbuch eingetragenen oder von Gesetzes wegen geltenden Rechts durch den Bestreitenden (vgl. SchKG 108 Abs. 3)
- Verzicht des Ansprechers, das von ihm behauptete, aber bestrittene Recht geltend zu machen (vgl. SchKG 107 Abs. 5)
- Das Ausbleiben einer Bestreitung bzw. die nicht rechtzeitige Klage haben verfahrensmässig zur Folge:
Anspruchsbestreitung
- Eine Bestreitung kann sich beziehen auf
- einen ins Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch
- einen behaupteten, aber nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch
- Durchführung Widerspruchsverfahren (SchKG 140 Abs. 2 Satz 2)
- Bestreitung eines im Grundbuch eingetragenen oder eines unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Rechts
- Aufforderung des Betreibungsamtes an den Bestreitenden, innert 20 Tagen auf Aberkennung des Anspruchs zu klagen (vgl. SchKG 108, VZG 39; BGE 112 III 29, BGE 112 III 110 f.)
- Bestreitung eines weder aus dem Grundbuch noch unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Rechts
- Aufforderung des Betreibungsamtes an den Ansprecher, innert 20 Tagen auf Feststellung des von ihm behaupteten Rechts zu klagen (vgl. SchKG 107)
- Bestreitung eines im Grundbuch eingetragenen oder eines unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Rechts
Literatur
- JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.