Für die rechtzeitig erhobene Klage gilt folgendes:
Antragsteller
- Rechtsansprecher oder Rechtsbestreiter
Begehren
- Gerichtliche Beurteilung des strittigen Anspruchs
Prozessverfahren
- im ordentlichen oder vereinfachten Prozess
Abgrenzung
- Im Lastenverzeichnis angeführter Anspruch ist Streitgegenstand
- > Lastenbereinigungsprozess
- Beanstandung der Verfahrensvorschrifteneinhaltung (LV-Erstellung, LV-Ergänzung und Lastenbereinigung)
- Siehe auch Box
Ziel
- Grundsatz
- Die Lastenbereinigungsklage bezweckt die (entsprechende) Änderung des Lastenverzeichnisses
- Schranke
- Die Aufnahme neuer Lasten kann nicht mehr verlangt werden
Parteirollen
- Parteirollenverteilung – wie im Widerspruchsverfahren – durch das Betreibungsamt, mit dem Unterschied, dass der Grundbucheintrag die Funktion des „Gewahrsams“ übernimmt
Rechtsnatur der Klage, des Verfahrens und der Wirkungen des Gerichtsurteils
- Vom Schicksal der Betreibung unabhängiges Zwischenverfahren
- Wirkung nur in der hängigen Betreibung
Bereinigtes Lastenverzeichnis als Grundlage für die Grundbuchberichtigung
- Das bereinigte Lastenverzeichnis dient als Grundlage für die Grundbuchberichtigung, von Amtes wegen (vgl. VZG 68; In-Übereinstimmung-bringen des Grundbuchs mit dem Lastenverzeichnis)
Literatur
- JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.
Judikatur
- Unterscheidung zwischen Beschwerde und Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses
- Keine Aufnahmemöglichkeit für neue Lasten
- BGE 5A_109/2011
- Wirkung Widerspruchsverfahren nur in hängiger Betreibung