Geht es nicht um den im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruch, sondern um die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften, so ist das Beschwerdeverfahren zu wählen
Antragsteller
- Durch die Verfahrensverletzung berührter Betroffener
Begehren
- Aufhebung oder Änderung des Lastenverzeichnisses aus Verfahrensmängeln
Beschwerdegegenstände
- Allgemein
- Gesetzesverletzung
- Unangemessenheit
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
- Weitere Detailinformationen
- Im Besonderen
- Lastenverzeichnis-Aufnahme eines weder im Grundbuch eingetragenen noch angemeldeten noch unmittelbar aus Gesetz bestehenden Anspruchs
- Nichtaufnahme eines aus dem Grundbuch ersichtlichen Anspruchs
- Nichtaufnahme eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs
- Unterlassung der Lastenverzeichnis-Mitteilung
- Unterlassung der Bestreitungsfrist-Ansetzung
- Falsche Zuweisung der Klägerrolle im Lastenbereinigungsprozess
Beschwerdefrist
- 10 Tage (!)
Verfahren
- SchKG-Beschwerdeverfahren
Abgrenzung
- Beanstandung der Verfahrensvorschrifteneinhaltung (LV-Erstellung, LV-Ergänzung und Lastenbereinigung)
- > Beschwerdeverfahren
- Im Lastenverzeichnis angeführter Anspruch ist Streitgegenstand
Ziele
- Einhaltung der Verfahrensvorschriften
- Korrektes und verlässliches Lastenverzeichnis
Parteirollen
- Beschwerdeführer
- Antragsteller
- Beschwerdegegner
- Betreibungsamt
Mitteilungspflicht für angeordnete Ergänzungen oder Berichtigungen
- Ordnet die Aufsichtsbehörde (AB) über die Betreibungsämter eine Ergänzung und / oder Berichtigung des Lastenverzeichnisses an, so hat das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis entsprechend zu ändern und den Beteiligten wiederum unter Ansetzung einer Bestreitungsfrist von 10 Tagen mitzuteilen (vgl. VZG 40).
Judikatur
- BGE 5A_135/2011
- BGE 113 III 19