Der Freihandverkauf geht rechtlich wie folgt von statten:
Grundsätzliches
- Es sind die für die Abwicklung bei der Versteigerung geltenden Regeln analog anwendbar
Freihandverkaufsverfügung
- Zu protokollierende zustimmungsbedürftige Freihandverkaufsverfügung, mit welcher das Grundstück dem Erwerber zugewiesen wird (vgl. SchKG 8 Abs. 2)
- Freihandverkaufsverfügung bildet den Rechtsgrundausweis, auch für den Grundbucheintrag
Eigentumsübergang
- Ausserbuchlicher Eigentumsübergang mit Eintritt der Rechtskraft der protokollierten Freihandverkaufsverfügung, analog des (protokollierten) Steigerungszuschlags (vgl. auch ZGB 656 Abs. 2)
- Anschliessend ist die Buchlage in Übereinstimmung mit der Sachlage zu bringen
Literatur
- BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung von verpfändeten Grundstücken, in: Berner Bankrechtstag, BBT Band 3, Bern 1996, S. 159 ff.
- GASSER DOMINIK, Revidiertes SchKG – Hinweise auf kritische Punkte, ZBJV 1996, 643 ff.
- HÄUSERMANN, MARKUS, Freihandverkauf von Immobilien im revidierten SchKG, in: ST 1995, 513 ff.
- LORANDI FRANCO, Der Freihandverkauf im Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1994
- LORANDI FRANCO, Änderungen, Neuerungen und Altbewährtes bei der Verwertung, in: Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), Tagung vom 04.04.1995, St. Gallen 1995
- STUTZ FELIX, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978
Judikatur
- Voraussetzungen
- Mehrgebotsrecht der Gläubiger
- BGE 5A_678/2012 (Gegenstände von besonderem Wert)
- BGE 5A_256/2012 (Massgeblichkeit der Konkursinventar-Schätzung)
- BGE 5A_190/2010 (Berücksichtigung verspätetes Angebot)
- Durchführung des Freihandverkaufs
- Form
- Eigentumsübergang
- Anfechtung durch den Konkursiten
- BGE 5A_590/2010
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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