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Grundstückverwertung

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Freihandverkaufs-Anfechtung

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es sind Fälle denkbar, wo der Freihandkäufer mehr oder anders erwartet, als die Konkursverwaltung verfügt. Ist er mit der Freihandverkaufsverfügung nicht einverstanden und möchte sich für die Wahrung seiner Interessen dagegen zur Wehr setzen, ist folgendes zu beachten:

Rechtsmittel

  • Beschwerde (SchKG 17)
  • Ausreichendes Rechtsmittelverhalten
    • Rechtzeitige Beschwerdeerhebung an die zutreffende Instanz
  • Nicht ausreichende Beanstandung
    • Eine Erklärung des Erwerbers gegenüber dem Grundbuchamt, die Verfügung schlage ihm anderes zu, als verabredet, ist nicht ausreichend
  • Einschränkung
    • Vorbehalten bleiben so schwerwiegende Mängel der Freihandverkaufsverfügung, dass sie nach Verwaltungsrecht als nichtig angesehen werden muss
  • Beschwerdevermeidung
    • Konkursverwaltung und Kaufinteressent vermeiden eine solche Situation in der Regel dadurch, dass ein Verfügungsentwurf dem Kaufinteressenten zugestellt wird, damit dieser vor Erlass der eigentlichen Verfügung den Text genehmigen oder mit der Verwaltung bereinigen kann

Anfechtungsgegenstand

  • Freihandverkaufsverfügung der Konkursverwaltung

Literatur

  • BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung von verpfändeten Grundstücken, in: Berner Bankrechtstag, BBT Band 3, Bern 1996, S. 159 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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