Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, weil es im Vermögen des Konkursiten bzw. der Konkursitin zu wenig liquide Aktiven hat, um die Verfahrenskosten zu decken, beantragt die Konkursverwaltung dem Konkursrichter, das Konkursverfahren mangels Aktiven einzustellen (vgl. SchKG 230 Abs. 1).
Wird vom Konkursrichter die Verfahrenseinstellung verfügt, hat das Konkursamt dies in den massgebenden Publikationsorganen bekannt zu machen (vgl. SchKG 230 Abs. 2 Satz 1; SchKG 35, HRegV 158 Abs. 1 d):
Antrag des Konkursamtes an den Konkursrichter, das Konkursverfahren mangels Aktiven einzustellen
- Interessenlage
- Das Konkursverfahren wird nur im Interesse der Gläubiger durchgeführt
- Der Staat hilft nur durch günstige Verfahrensgebühren, nicht aber indem die Kostenausfall-Risiken bei fehlender Massaliquidität oder bei Massarmut übernimmt
- Kostendeckende, liquide Masse
- Sind nicht genügend liquide (freie) Aktiven vorhanden, um den Konkurs auch im summarischen Verfahren durchzuführen, ist es die Sorgfaltspflicht des Konkursamtes, die Gläubiger in die Kostentragungs-Möglichkeit einzubinden und Gelegenheit zur Kostenbevorschussung bzw. Kostentragung zu geben
- Konkursrichteranordnung
- Der Konkursrichter verfügt die Verfahrenseinstellung unter der Bedingung, dass kein Gläubiger den angeordneten Kostenvorschuss leiste
Öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseinstellung mangels Aktiven
- Publikationsorgane
- Veröffentlichung der Einstellungs- bzw. Kostendeckungs-Aufforderung in den Publikationsorganen (SHAB für HR-pflichtige Schuldner, Amtsblatt des betreffenden Kantons und lokales Publikationsorgan)
- Aufforderungsgegenstand
- Publikation mit Hinweis, dass das Konkursverfahren geschlossen werde, wenn nicht ein Gläubiger binnen 10 Tagen die Verfahrensdurchführung verlange und für den nicht gedeckten Teil der mutmasslichen Kosten Sicherheit leiste
- Vgl. hiezu SchKG 230 Abs. 2, SchKG 35, HRegV 158 Abs. 1 lit. d
Falls kein Gläubiger binnen der angesetzten Fristen den Kostenvorschuss an die Konkursverwaltung leistet, gilt das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt
- Grundsätze
- Bedingungsfeindlichkeit
- Keine Erstreckbarkeit
- Ausnahmen
- Der endgültige Verfahrensschluss gilt nicht, wenn nachträglich nicht bekannte Vermögenswerte entdeckt bzw. gemeldet werden
- > Konkurswiedereröffnung
- Der endgültige Verfahrensschluss gilt nicht, wenn nachträglich nicht bekannte Vermögenswerte entdeckt bzw. gemeldet werden
Anfechtung der Einstellungsverfügung
- Rechtsmittelart
- Beschwerde gemäss ZPO 319 ff.
- Grundlagen
Möglichkeiten der Gläubiger nach der Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Gläubiger mit vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen
- Wiederaufleben ihrer durch die Konkurseröffnung dahingefallenen Betreibungen
- Pfandgläubiger einer juristischen Person
- Begehren um Verwertung des Pfandes durch das Konkursamt, ohne separate Betreibung auf Pfandverwertung und ohne Fortsetzung einer wiederaufgelebten Betreibung (vgl. SchKG 230a Abs. 2)
- Pflicht der Konkursverwaltung, die Grundpfandgläubiger bzw. Faustpfandgläubiger auf die Möglichkeit der Spezialliquidation nach SchKG 230a hinzuweisen
- Pfandgläubiger sollten in den Publikationen auf solche Hinweise achten
- Verwertung im Spezialliquidationsverfahren
- Pfandgläubiger einer natürlichen Person
- Die Pfandgläubiger (Faust- und Grundpfandgläubiger) kommen bei der Weiterverfolgung ihrer Gläubigerrechte nicht umhin, eine wiederauflebende Betreibung weiterzuführen oder die Betreibung auf Pfandverwertung einzuleiten (vgl. SchKG 230 Abs. 4)
- Gläubiger ohne Pfandsicherheit
- Möglichkeit zur Betreibung auf Pfändung des Schuldners, unabhängig davon, ob er konkursfähig ist oder nicht, während 2 Jahren (vgl. SchKG 230 Abs. 3)
- Für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen
- Keine oder nur geringfügige Aktiven
- > Löschung im HR (vgl. HRegV 159 Abs. 5 lit. a)
- > Einspruch
- Aktiven und keine HR-Löschung
- > Möglichkeit zur Betreibung auf Pfändung
- Entdeckung von verwertbaren Aktiven nach HR-Löschung
- > Wiedereintragung der Gesellschaft im HR (vgl. HRegV 164)
- Keine oder nur geringfügige Aktiven
- Vgl. ferner
Weiterführende Informationen
Grundlage für die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
Judikatur
- Konkurseinstellung und Publikation etc.
- Wiederaufleben von Betreibungen, für die das Fortsetzungsbegehren bei Konkurseröffnung gestellt war und die zur Konkurseröffnung führten
- BGE 124 III 123
- BGE 5A_370/2010
- Spezialliquidation für Pfandgläubiger einer juristischen Person
- BGE 7B.130/2003
- BGE 130 III 481
- BGE 5A_219/2007
- BGE 5A_896/2010
- Gläubiger ohne Pfandsicherheit
- Zinsenlauf endet auch bei der Spezialliquidation mit der Konkurseröffnung
- BGer 5A_796/2016 vom 04.09.2017
Weiterführende Link
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 44 Rz 21 ff.