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Grundpfandrecht

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Schuldübernahme / Schuldnerwechsel

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Übernahme der durch eine Grundpfandversicherung gesicherten Schuld, mit der Folge eines Schuldnerwechsels, kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nur 2 Fälle in der Praxis denkbar:

  • Veräusserung des ganzen Unterpfandes an einen Dritten
    • =   im Gegensatz zur Handänderung mit Schuldbrief keine automatische Schuldübernahme auf den Erwerber (wie beim Schuldbrief), wenn der Gläubiger dagegen binnen Jahresfrist nicht remonstriert, da die Grundpfandverschreibung eine persönliche und nicht novierte Schuld sichert
    • Veräusserer und Erwerber können gleichwohl bei einer Grundpfandverschreibung vereinbaren, dass die Schuld übergehe [vgl. ZGB 832 Abs. 1]; der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist erklärt, ihn beibehalten zu wollen [vgl. ZGB 832 Abs. 2]
      • Beibehaltung
        • Schriftliche Erklärung des Gläubigers an den alten Schuldner, ihn als solchen beibehalten zu wollen
        • Konkludente Beibehaltung
          • Fakturierung von Zinsbetreffnissen oder Amortisationsforderungen in Kenntnis der Schuldübernahme weiterhin an den bisherigen Schuldner
          • Forderungsklage gegen den alten Schuldner
          • Betreibung des alten Schuldners auf Pfändung oder Konkurs
      • Akzept des neuen Schuldners
        • Ausdrückliche Anerkennung des Erwerbers als neuen Schuldner
        • Konkludenter Akzept
          • Fakturierung oder Entgegennahme von Zinsbetreffnissen oder Amortisationszahlungen
          • Forderungsklage gegen den neuen Schuldner
          • Betreibung des neuen Schuldners auf Pfändung oder Konkurs
    • Vgl. hiezu auch Handänderung belastetes Grundstück
  • Schuldübernahme durch einen neuen Schuldner bei unveränderten Eigentumsverhältnissen
    • =   nachträglich begründetes Drittpfandverhältnis
    • Zustimmung des Pfandgläubigers
    • Vgl. Drittpfand 

Gesetzestexte

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