Schiedsvereinbarung im nationalen und internationalen Verhältnis
Für international aber auch für national tätige Unternehmen von besonderem Interesse ist die Vereinbarung der Beurteilung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht als Alternative zu den staatlichen Gerichten.
Mit einer Schiedsvereinbarung (Schiedsvertrag oder Schiedsklausel) können die Parteien eines Vertrages die sachliche (und örtliche) Zuständigkeit eines nicht-staatlichen Schiedsgerichts bspw. mit Sitz in der Schweiz vereinbaren.
- Schiedsgericht in einem Handelsgerichtskanton
- Ausschliessliche Zuständigkeit
- Entscheid über Zuständigkeit
- Exkurs: Pathologische Schiedsklausel
- Rechtsmittel
- Anerkennung und Vollstreckung
Weiterführende Informationen zur Schiedsgerichtsbarkeit
- Schiedsgerichtsbarkeit
- Schiedsgericht
- Schiedsgerichtsbarkeit / Schiedsverfahren
- Schiedsgutachten / Schiedsgutachtensabreden
- Schiedsordnung | schiedsordnung.ch
- Schiedsvereinbarung / Schiedsabrede | schiedsvereinbarung.ch
Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsvereinbarung vorliegt, kann strittig sein. Ist die entsprechende Klausel nicht klar genug formuliert, ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien vereinbaren wollten (Siehe Exkurs: Pathologische Schiedsklausel).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Organhaftung / Aktienrechtliche ...Einleitung zur OrganhaftungAutoren:Verein / VereinsrechtEinleitung: Verein / VereinsrechtAutoren:Handelsgericht / HandelsgerichteEinleitung zum Handelsgericht / zu den Han...Autoren:Einfache GesellschaftEinleitung: Einfache GesellschaftAutoren:AuffanggesellschaftEinleitung zur AuffanggesellschaftAutoren:GenossenschaftsrechtEinleitung zum Genossenschaftsrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht