Grundsatz
Folgende Vereinbarungen eines Handelsreisenden mit seinem Arbeitgeber sind nichtig:
- Abreden, wonach der Handelsreisende für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen hat
- Abreden, wonach der Handelsreisende die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen hat.
(vgl. OR 348a Abs. 1)
Privatkundengeschäft
Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.
(OR 348a Abs. 2)
Versicherungsgeschäft
Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungsvermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.
(OR 348a Abs. 3)