Geschäftsabschluss
Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so
- hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedingungen einzuhalten (vgl. OR 348 Abs. 2)
- muss er für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten (vgl. OR 348 Abs. 2)
- erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (OR 348b Abs. 2)
- darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen (OR 348b Abs. 2).
Geschäftsvermittlung
Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln (OR 348b Abs. 1).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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