Zulässigkeit der Regelung der finanziellen Scheidungsfolgen im Ehevertrag!
Zulässigkeit
Es ist grundsätzlich zulässig, die finanziellen Folgen einer künftigen Scheidung im Rahmen eines Ehevertrages vor der Heirat zu vereinbaren. Wesentlich ist, dass die finanziellen Konsequenzen in einer Scheidung klar und vollständig festgehalten werden. Weiter sind die Bedingungen so zu formulieren, dass veränderte Verhältnisse zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem fernen Scheidungszeitpunkt durch die Abrede aufgefangen werden. Insbesondere sollte auch unmissverständlich aus dem Text hervorgehen, ob die Regelung zu den finanziellen Scheidungsfolgen hinzutritt oder diese substituiert.
Genehmigung des Scheidungsrichters erforderlich
Die ehevertragliche Unterhaltsregelung für den Scheidungsfall bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Scheidungsrichter (ZPO 279).
Verweigerung nur aus wichtigem Grund
Der Scheidungsrichter darf der ehevertraglichen Scheidungskonvention die Genehmigung nur aus wichtigem Grunde verweigern, gilt doch das Prinzip der Respektierung des Parteiwillens auch bezüglich der vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung.
Verweigerungsgründe sind:
- Unklarheit
- Unvollständigkeit
- Billige Abfindung.