LAWINFO

Hotelimmobilien

QR Code

Betreibervertrags-Arten

Rechtsgebiet:
Hotelimmobilien
Stichworte:
Hotelimmobilien
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Parteien eines Hotelbetreibervertrages wählen aus einer breiten Palette von Vertragsarten aus:

  • Mietvertrag
  • Pachtvertrag
  • Unternehmenspachtvertrag
  • Managementvertrag
  • Hybridvertrag
  • Franchisevertrag

Verschiedene Vertragsarten, die allen den gleichen Inhalt – nämlich den Betrieb der Hotelimmobilie – haben, aber unterschiedlich differenzieren.

Vertragsgestaltung

Im Mittelpunkt der Vertragsgestaltung sollte der Erfolg der Hotelimmobilie stehen.

Die weitere Devise bei der Vertragsgestaltung lautet daher:
Geht es dem Betreiber gut, geht es auch dem Hotelinvestor gut.

Unsittliche Vertragsdauern?

Eine feste Vertragsdauer von mehr als 25 Jahren kann eine übermässige Bindung darstellen und damit unsittlich sein (ZGB 27 II).

Oft wird in beiderseitigem Interesse mit sog. Optionen gearbeitet: Die Parteien können nach einer festen Vertragsdauer von zB 10 Jahren durch weitere Optionen von 5 Jahren die Dauer der Vertragsbindung – rechtsgültig – verlängern.

Trend

Der Trend geht hin zu kürzeren Vertragslaufzeiten (5 – 10 Jahren)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.