Bei Altbauten wird in der Regel die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel der Hotelimmobilie durch den Verkäufer wegbedungen. Der Verkäufer haftet aber für arglistig verschwiegene Mängel der Hotelimmobilie trotzdem. – Der Verkäufer sollte vor Beginn der Verkaufsverhandlungen ein Mängelprotokoll erstellen, welches der Bieter mit seinem Gebot unterzeichnet einreicht und welches bei der Objektübergabe (Besitzesantritt) verifiziert, gegebenenfalls ergänzt und unterzeichnet wird.
Beim Kauf von Hotelimmobilien ab Plan wird keine eigene Verkäufergewährleistung übernommen, aber die vom Total- oder Generalunternehmer erhaltenen Garantien weiterabgetreten. Die Weiterabtretung von Gewährleistungsrechten erfordert eine genaue Prüfung und oft Nachverhandlungen mit den Unternehmern und/oder Gewährleistungsversicherern bzw. Bankbürgen.
Weiterführende Informationen
- www.immobilien-transaktionen.ch
- www.immo-dd.ch
- Urs Bürgi, Gewährleistung beim Immobilienkauf – eine Übersicht unter Berücksichtigung der „Altlasten“ Problematik, in Schweizer Treuhänder, Ausgabe 5/2005, S. 392 ff.
- www.immobilien-ab-plan.ch
- www.immobilien-schluesselfertig.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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