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Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag

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Auftraggeber

Rechtsgebiet:
Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag
Stichworte:
Immobilienmaklerrecht, Maklervertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die nachfolgenden Ausführungen zum Thema Steuern gelten folgende Sachverhaltsannahmen:

  • Grundstück: in der Schweiz
  • Makler: im Ausland
  • Auftraggeber: in der Schweiz oder im Ausland.

Besteuerungsabläufe

Grundeigentümer haben bei der Grundsteuerdeklaration die Möglichkeit, unter Angabe des Maklers und Vorlage des Maklervertrages die Maklerkosten als Veräusserungskosten abzuziehen. So erfahren die Steuerbehörden von den auch für die Besteuerung des Maklers notwendigen Informationen.

Solidarhaft von Käufer oder Verkäufer

Hat der steuerpflichtige Makler keinen Wohnsitz in der Schweiz, so haften mit ihm solidarisch die Personen, die durch ihn ein in der Schweiz belegenes Grundstück veräussern oder verwerten lassen, bis zum Betrage des Reinerlöses (DBG 13 Abs. 3 lit. d).

Ist der Käufer mit einem verkäuferseitigen ausländischen Immobilienmakler konfrontiert, sollte er sich im Grundstückkaufvertrag mit dem Verkäufer absichern (Rückbehalt oder Sicherstellung der mutmasslichen Steuer).

Tipps

  1. Bestätigung von der Gegenpartei verlangen, dass kein ausländischer Makler an der Immobilientransaktion involviert ist.
  2. Sicherstellung des geschuldeten Steuerbetrages durch:
    1. Übernahme der Steuerschuld durch die den Makler mandatierende Partei
    2. Bezahlung des Steuerbetrages direkt an die Steuerbehörde durch diejenige Partei, welche den ausländischen Immobilienmakler beigezogen hat.
    3. Rückbehalt des mutmasslichen Steuerbetrages bis zur Vorlage des Zahlungsnachweises der Steuerbehörde.
    4. Bankgarantie des Maklers über den mutmasslichen Steuerbetrag.
  3. Die Massnahmen Ziffer 1 und 2 sollten vor Eingehung des Maklervertrages geklärt werden bzw. die Dokumente vor Unterzeichnung des Maklervertrages vorliegen.

Sicherstellung durch Käufer oder Verkäufer

Gemäss DBG 173 bzw. DBG 55 Abs. 3 kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom Käufer oder vom Verkäufer verlangen, dass 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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