Fehlende Gerichtsstandsabrede
Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung, so bestehen folgende Vorgaben:
Innerschweizerisches Maklerverhältnis
- Zuständigkeit:
- Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (sog. Beklagtengerichtsstand)
Grenzüberschreitendes Maklerverhältnis
- Rechtswahl (IPRG 116[1]):
- Gerichtsstand bestimmt sich nach dem gewählten Recht.
- Wurde Schweizer Recht gewählt:
- Schweizerischer Sitz/Wohnsitz/Niederlassung des Beklagten (IPRG 112)
- Erfüllungsort in der Schweiz, wenn Beklagter Sitz/Wohnsitz/Niederlassung im Ausland hat (IPRG 113)
- Erfüllungsort und Sitz/Wohnsitz/Niederlassung des Beklagten im Ausland: Gerichtsstand gemäss Heimatrecht des Beklagten (i.d.R. Sitz/Wohnsitz/Niederlassung)
- Keine Rechtswahl (IPRG 117):
- Parteien in LugUe-Staaten[1]: Schweiz, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Oesterreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Gibraltar
- Grundsatz: Wohnsitz/Sitz/Niederlassung des Bekalgten (LugUe 2)
- Erfüllungsort-Prinzip (LugUe 5 Ziff. 1): Erfüllungsort bestimmt sich nach dem auf dem Vertrag anwendbaren Recht (lex causae). Dieses wird vom befassten Gericht nach seinem Kollisionsrecht bestimmt. In der Schweiz: IPRG
- Vertrag untersteht Recht des Staates, mit dem der Vertrag am engsten zusammenhängt (IPRG 117 Abs. 1)
- Vermutung, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag auf einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (IPRG 117 Abs. 2). Als charakteristische Leistung gilt beim Auftrag bzw. ähnlichen Dienstleistungsverträgen wie dem Maklervertrag die Dienstleistung.
- Fazit:
- Käufersuche in der Schweiz:
- Schweizer Gerichtsstand am Erfüllungsort
- Ausländischer Gerichtsstand am Sitz/Wohnsitz/Niederlassung des Beklagten
- Käufersuche international:
- Gerichtsstand am ausländischen Sitz/Wohnsitz/Niederlassung des Beklagten
- Gerichtsstand am ausländischen Erfüllungsort
- Auslegung der konkreten Vertragsverhältnisse notwendig.
- Käufersuche in der Schweiz:
- Parteien in sog. „Nicht-LugUe-Staaten“:
- Käufersuche in der Schweiz:
- Schweizer Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort
- Schweizer Gerichtsstand am Erfüllungsort
- Käufersuche international:
- Auslegung der konkreten Vertragsverhältnisse erforderlich
- I.d.R. Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (sog. Beklagtengerichtsstand)
- Vom anwendbaren Recht abhängig: Ort der charakteristischen Leistung.
- Käufersuche in der Schweiz:
- Parteien in LugUe-Staaten[1]: Schweiz, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Oesterreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Gibraltar
Da der Maklervertrag ein obligatorisches und nicht dingliches Rechtsverhältnis betrifft ist eine Klageerhebung am „Ort der gelegenen Sache“ (lat.: lex rei sitae) nicht möglich.
Gerichtsstand und Rechtswahl nach Vertrag
Im innerschweizerischen Verhältnis ist die Vereinbarung eines Gerichtsstandes empfehlenswert. Eine Rechtswahl ist nicht notwendig, kann jedoch nicht schaden.
Bei Verträgen mit internationalen Berührungspunkten ist den Parteien zu empfehlen den Gerichtsstand und das anwendbare Recht im Voraus vertraglich zu bestimmen.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht (IPRG 116 Abs. 2).
Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten (IPRG 116 Abs. 3).
Im Anwendungsbereich des IPRG und LugUe muss die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich sein und kann jederzeit getroffen oder geändert werden (IPRG 5; LugUe 17).
Sondergerichtsstände
Im Rahmen der vertraglichen Gerichtsstands-Festsetzung können die Rechtswege beeinflusst werden:
- Konsumentengerichtsstand
- Voraussetzungen sind (GestG 22 Abs. 2; ab 01.01.2011 ZPO(CH) 32):
- T1: Vertrag über Leistungen des üblichen Gebrauchs
- T2: Bestimmung für den persönlichen oder familiären Gebrauch
- T3: von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten.
- Maklervertrag ist sicher ein Konsumentenvertrag, wenn die Vermittlung eine privat genutzte oder privat zu nutzende Immobilie betrifft.
- T = Tatbestandsmerkmal
- Voraussetzungen sind (GestG 22 Abs. 2; ab 01.01.2011 ZPO(CH) 32):
- Handelsgericht
- für Streitigkeiten unter Kaufleuten in bestimmten Kantonen
- Schiedsgericht
- Einsatz eines privaten (Schieds-)Gerichtes anstelle staatlicher Gerichte.
[1] Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht ([IPRG]; SR 291)
[2] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (auch Lugano Übereinkommen [LugUe] genannt; SR 0.275.11)