Fällt der Vertrag zwischen Auftraggeber und Drittem (Hauptvertrag) dahin, stellt sich die Frage, ob die Provision geschuldet ist oder nicht.
Der Hauptvertrag muss inhaltlich mängelfrei und formgültig zustande gekommen sein. Fällt der Hauptvertrag wegen eines Willensmangels dahin, ist die Provision nicht geschuldet.
Der Makler hat zwar nicht für die Erfüllung des Hauptvertrages einzustehen, doch ist der Provisionsanspruch aufgrund der Kausalität der Leistung des Maklers vom Zustandekommen des Hauptvertrages abhängig.
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