- Den Parteien steht es frei, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Maklerprovision zu bestimmen.
- Von Gesetzes wegen entsteht der Anspruch auf die Maklerprovision in demjenigen Zeitpunkt, in welchem der Hauptvertrag zustande kommt.
- Ist für das Hauptgeschäft eine besondere Form vorgeschrieben (z.B. öffentliche Beurkundung), so ist – mangels anderer Abrede – die Provision erst fällig, wenn der Vertrag in der entsprechenden Form geschlossen wurde.
Hinweis:
Wird statt des beabsichtigten Hauptgeschäfts nur ein Vorvertrag hinsichtlich dieses Geschäfts geschlossen, so ist nach Bundesgericht mangels anderer Abrede keine Provision geschuldet.
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