- Den Parteien steht es frei, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Maklerprovision zu bestimmen.
- Von Gesetzes wegen entsteht der Anspruch auf die Maklerprovision in demjenigen Zeitpunkt, in welchem der Hauptvertrag zustande kommt.
- Ist für das Hauptgeschäft eine besondere Form vorgeschrieben (z.B. öffentliche Beurkundung), so ist – mangels anderer Abrede – die Provision erst fällig, wenn der Vertrag in der entsprechenden Form geschlossen wurde.
Hinweis:
Wird statt des beabsichtigten Hauptgeschäfts nur ein Vorvertrag hinsichtlich dieses Geschäfts geschlossen, so ist nach Bundesgericht mangels anderer Abrede keine Provision geschuldet.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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