Der Makler hat nicht für die Erfüllung des Hauptvertrages einzustehen. Die Provision bleibt deshalb geschuldet, auch wenn der geschlossene Vertrag nicht erfüllt wird.
Kann sich der Auftraggeber erfolgreich auf einen Willensmangel berufen, weil der vom Mäkler vermittelte oder nachgewiesene Dritte zahlungsunfähig ist, fällt der Vertrag dahin und die Provision ist nicht geschuldet bzw. zurückzuerstatten.
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