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Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag

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Nichterfüllung des Hauptvertrages

Rechtsgebiet:
Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag
Stichworte:
Immobilienmaklerrecht, Maklervertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Makler hat nicht für die Erfüllung des Hauptvertrages einzustehen. Die Provision bleibt deshalb geschuldet, auch wenn der geschlossene Vertrag nicht erfüllt wird.

Kann sich der Auftraggeber erfolgreich auf einen Willensmangel berufen, weil der vom Mäkler vermittelte oder nachgewiesene Dritte zahlungsunfähig ist, fällt der Vertrag dahin und die Provision ist nicht geschuldet bzw. zurückzuerstatten.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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