Wird zwischen Auftraggeber und Drittem nicht das Objekt X, welches Gegenstand des Maklervertrags ist, sondern das Objekt Y veräussert, so stellt sich die Frage, ob dennoch eine Provision geschuldet ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Makler im Auftrag des Verkäufers:
Wenn die Tätigkeit des Maklers für den Kaufentschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Dritten bezüglich des Objektes Y (statt Objekt X) kausal ist, ist die Provision jedoch nur dann geschuldet, wenn der Auftraggeber von der Tätigkeit des Maklers bezüglich Objekt Y wusste und diese duldete und wenn umgekehrt der Makler von der Veräusserbarkeit des Objekts Y wusste.
Makler im Auftrag des Käufers:
Die Provision ist grundsätzlich geschuldet, denn der Kaufinteressent beauftragt den Makler selten nur hinsichtlich eines bestimmten Objekts.
Ausnahme: Erfährt der Kaufinteressent direkt vom Verkäufer von einem zweiten, anderen Objekt, welches schliesslich Gegenstand eines Vertragsschlusses bildet, dürfte die Kausalität zwischen Tätigkeit des Maklers und dem Vertragsschluss nicht mehr gegeben sein, weshalb die Provision entfallen dürfte.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / SicherungsmittelAutoren:AnmerkungEinleitung zur AnmerkungAutoren:GrundpfandrechtEinleitung zum Grundpfandrecht (Hypothek)Autoren:Betreiberimmobilien / Management...Einleitung zu Managementimmobilie oder Bet...Autoren:VormerkungenEinleitung zu den VormerkungenAutoren:WohnrechtEinleitung zum Wohnrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht