Wird zwischen Auftraggeber und Drittem nicht das Objekt X, welches Gegenstand des Maklervertrags ist, sondern das Objekt Y veräussert, so stellt sich die Frage, ob dennoch eine Provision geschuldet ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Makler im Auftrag des Verkäufers:
Wenn die Tätigkeit des Maklers für den Kaufentschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Dritten bezüglich des Objektes Y (statt Objekt X) kausal ist, ist die Provision jedoch nur dann geschuldet, wenn der Auftraggeber von der Tätigkeit des Maklers bezüglich Objekt Y wusste und diese duldete und wenn umgekehrt der Makler von der Veräusserbarkeit des Objekts Y wusste.
Makler im Auftrag des Käufers:
Die Provision ist grundsätzlich geschuldet, denn der Kaufinteressent beauftragt den Makler selten nur hinsichtlich eines bestimmten Objekts.
Ausnahme: Erfährt der Kaufinteressent direkt vom Verkäufer von einem zweiten, anderen Objekt, welches schliesslich Gegenstand eines Vertragsschlusses bildet, dürfte die Kausalität zwischen Tätigkeit des Maklers und dem Vertragsschluss nicht mehr gegeben sein, weshalb die Provision entfallen dürfte.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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