Der Makler hat im Streitfall die Kausalität seiner Tätigkeit für das Zustandekommen des Vertrages zu beweisen. Diese Beweislastverteilung birgt die Gefahr, dass der Auftraggeber durch verschiedene „Ausreden“ sich der Provisionszahlung zu entziehen versucht. Beispielsweise kann er einwenden, der Dritte sei ihm durch einen anderen empfohlen worden.
Praxistipps:
Der Makler sollte über seine Tätigkeit Buch führen (Ablage von Telefonnotizen, Faxprotokollen u. dgl.).
Als radikale Lösung kann eine Provisionszahlung auch für den Fall, dass der Auftraggeber während der Vertragsdauer selbst einen Käufer findet, vereinbart werden.
Hinweis:
Kann der Makler bspw. in der Nachweismäkelei mittels einer vom Interessenten unterzeichneten Nachweisbestätigung beweisen, dass er den Interessenten gefunden hat und dass dieser zuvor vom Objekt keine Kenntnis hatte, wird die Kausalität vermutet.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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