Promotoren einer Immobilienaktiengesellschaft, die öffentlich um die Gunst der Anleger werben, haben vorsichtshalber zu prüfen, ob die Immo-AG den Regeln des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz [KAG], SR 951.31) bzw. dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz [BankG], SR 952.0) unterstellt ist.
Nicht dem KAG unterstellt sind:
- Börsenkotierte Immobilienaktiengesellschaften
- Immobilienaktiengesellschaften, die nachgenannte Voraussetzungen kumulativ erfüllen
- ausschliessliche Beteiligung qualifizierter Anleger
- Namenaktien
- Revisionstestat über die Einhaltung der Voraussetzungen
Dem KAG unterstellt sind:
- Immobilienaktiengesellschaft mit Publikumsanlegern
Übersicht / Funktionsschema:
Übersicht über den Aufbau und die Funktionsweise von börsenkotierten und nicht börsenkotierten (qualifizierte Anleger oder Publikumsanleger) Immobilienaktiengesellschaften:
Funktionsschema: Immobilienaktiengesellschaften (PDF, 37 KB)
Weiterführende Informationen
» Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
» Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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