Promotoren einer Immobilienaktiengesellschaft, die öffentlich um die Gunst der Anleger werben, haben vorsichtshalber zu prüfen, ob die Immo-AG den Regeln des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz [KAG], SR 951.31) bzw. dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz [BankG], SR 952.0) unterstellt ist.
Nicht dem KAG unterstellt sind:
- Börsenkotierte Immobilienaktiengesellschaften
- Immobilienaktiengesellschaften, die nachgenannte Voraussetzungen kumulativ erfüllen
- ausschliessliche Beteiligung qualifizierter Anleger
- Namenaktien
- Revisionstestat über die Einhaltung der Voraussetzungen
Dem KAG unterstellt sind:
- Immobilienaktiengesellschaft mit Publikumsanlegern
Übersicht / Funktionsschema:
Übersicht über den Aufbau und die Funktionsweise von börsenkotierten und nicht börsenkotierten (qualifizierte Anleger oder Publikumsanleger) Immobilienaktiengesellschaften:
Funktionsschema: Immobilienaktiengesellschaften (PDF, 37 KB)
Weiterführende Informationen
» Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
» Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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