SUBJEKT-STEUERN
Steuerpflicht des die Immobilien haltenden Rechtsträgers
Juristische Rechtsträger, die die Immobilien halten, werden wie jede Person separat besteuert. Separat besteuert werden somit:
- Aktiengesellschaft (AG)
- SICAV
- SICAF
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KkK)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Ausnahmen
Keine separate Besteuerung besteht bei den Anlagevehikeln, die keine juristischen Personen sind:
- Vertraglicher Anlagefonds
- Kommanditgesellschaft, die sich durch die 2 Arten Gesellschafter (Komplementär und Kommanditär [Geldgeber]) für private indirekte Immobilienanlagen auch aus steuerlichen Gründen eignet
- Kollektivgesellschaft (hier weniger interessierend)
- Einzelfirma
„Doppelbesteuerung“
- Ertrags- bzw. Einkommens-Besteuerung
- Diese Anlagestrukturierung hat insofern den Nachteil der sog. Doppelbesteuerung
- Besteuerung des die Immobilien haltenden Rechtsträgers mit der Ertragssteuer
- Besteuerung der Dividende als Einkommen bei Anteilsinhaber
- Der Gesetzgeber hat jedoch im Rahmen der Steuerharmonisierung Massnahmen zur Milderung der Folgen dieser doppelten Steuerbelastung unternommen
- Diese Anlagestrukturierung hat insofern den Nachteil der sog. Doppelbesteuerung
- Kapital- bzw. Vermögensbesteuerung
- Auch beim Aktienkapital besteuert der Fiskus zwei Mal
- Besteuerung des die Immobilie haltenden Rechtsträgers mit der Kapitalsteuer auf dem Gesellschaftskapital
- Besteuerung der Aktien bzw. Gesellschaftsanteile als Privatvermögen des Aktionärs bzw. Gesellschafters
- Auch beim Aktienkapital besteuert der Fiskus zwei Mal
Steuern beim Erwerb einer Immobilien-Gesellschaft
» Erwerb einer Immobiliengesellschaft: Share Deal
OBJEKT-STEUERN
Einen Überblick über die Besteuerung der Immobilien im Allgemeinen erhalten Sie unter:
» Immobilienbesteuerung: Steuerarten
Die Besteuerungs-Anlässe sind im Wesentlichen:
- Immobilien-Erwerb / Immobilien-Veräusserung
- Handänderungssteuer (kantonal unterschiedlich / nicht in jedem Kanton)
- Grundstückgewinnsteuer
- St. Galler-System (Objektbesteuerung bei Nicht-Privatimmobilien über die Ertrags- und Kapital-Besteuerung, mit Verrechnungsvorteilen vor allem bei der Verlustverrechnung)
- Zürcher System (reine Objektbesteuerung für alle Rechtsträger)
- Immobilien-Bau
- MWST
- Immobilien-Nutzung
- Liegenschaftensteuer (kantonal unterschiedlich / nicht in jedem Kanton)
- bei natürlichen Personen und Personengesellschaften: Eigenmietwert-Besteuerung
- ev. MWST (bei Optierung)
Weiterführende Informationen
» Unternehmenssteuern in der Schweiz
» Vertragliche Anlagefonds: Steuern
» Dividendenbesteuerung: Milderungssysteme