SUBJEKT-STEUERN
Steuerpflicht des die Immobilien haltenden Rechtsträgers
Juristische Rechtsträger, die die Immobilien halten, werden wie jede Person separat besteuert. Separat besteuert werden somit:
- Aktiengesellschaft (AG)
- SICAV
- SICAF
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KkK)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Ausnahmen
Keine separate Besteuerung besteht bei den Anlagevehikeln, die keine juristischen Personen sind:
- Vertraglicher Anlagefonds
- Kommanditgesellschaft, die sich durch die 2 Arten Gesellschafter (Komplementär und Kommanditär [Geldgeber]) für private indirekte Immobilienanlagen auch aus steuerlichen Gründen eignet
- Kollektivgesellschaft (hier weniger interessierend)
- Einzelfirma
„Doppelbesteuerung“
- Ertrags- bzw. Einkommens-Besteuerung
- Diese Anlagestrukturierung hat insofern den Nachteil der sog. Doppelbesteuerung
- Besteuerung des die Immobilien haltenden Rechtsträgers mit der Ertragssteuer
- Besteuerung der Dividende als Einkommen bei Anteilsinhaber
- Der Gesetzgeber hat jedoch im Rahmen der Steuerharmonisierung Massnahmen zur Milderung der Folgen dieser doppelten Steuerbelastung unternommen
- Diese Anlagestrukturierung hat insofern den Nachteil der sog. Doppelbesteuerung
- Kapital- bzw. Vermögensbesteuerung
- Auch beim Aktienkapital besteuert der Fiskus zwei Mal
- Besteuerung des die Immobilie haltenden Rechtsträgers mit der Kapitalsteuer auf dem Gesellschaftskapital
- Besteuerung der Aktien bzw. Gesellschaftsanteile als Privatvermögen des Aktionärs bzw. Gesellschafters
- Auch beim Aktienkapital besteuert der Fiskus zwei Mal
Steuern beim Erwerb einer Immobilien-Gesellschaft
» Erwerb einer Immobiliengesellschaft: Share Deal
OBJEKT-STEUERN
Einen Überblick über die Besteuerung der Immobilien im Allgemeinen erhalten Sie unter:
» Immobilienbesteuerung: Steuerarten
Die Besteuerungs-Anlässe sind im Wesentlichen:
- Immobilien-Erwerb / Immobilien-Veräusserung
- Handänderungssteuer (kantonal unterschiedlich / nicht in jedem Kanton)
- Grundstückgewinnsteuer
- St. Galler-System (Objektbesteuerung bei Nicht-Privatimmobilien über die Ertrags- und Kapital-Besteuerung, mit Verrechnungsvorteilen vor allem bei der Verlustverrechnung)
- Zürcher System (reine Objektbesteuerung für alle Rechtsträger)
- Immobilien-Bau
- MWST
- Immobilien-Nutzung
- Liegenschaftensteuer (kantonal unterschiedlich / nicht in jedem Kanton)
- bei natürlichen Personen und Personengesellschaften: Eigenmietwert-Besteuerung
- ev. MWST (bei Optierung)
Weiterführende Informationen
» Unternehmenssteuern in der Schweiz
» Vertragliche Anlagefonds: Steuern
» Dividendenbesteuerung: Milderungssysteme
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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