Insolvenzerklärung
Art. 191 SchKG
B. Auf Antrag des Schuldners
1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
Konkursverfahren
Kosten
Weitere Bestimmungen
Weitere Bestimmungen finden sich im Gesellschaftsrecht und im Handelsregisterrecht:
Obligationenrecht: Handelsgesellschaften und Genossenschaften
Obligationenrecht: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
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