Voraussetzungen
Für die Insolvenzerklärung einer Gesellschaft braucht keine Überschuldung vorzuliegen. Es genügt, dass die Gesellschaft ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Keine Aussicht auf einvernehmliche Schuldenbereinigung: Diese Voraussetzung ist bei juristischen Personen ohne Bedeutung, da diesen das Verfahren nach SchKG 333 ff. nicht offen steht.
Tipp: Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ergibt sich aus der Bilanz und Erfolgsrechnung, weshalb diese als Beleg der Zahlungsunfähigkeit mit Vorteil dem Gericht eingereicht werden.
Zuständigkeit
- Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft.
- Sachlich zuständig ist der Konkursrichter nach kantonalem Recht.
Hier finden Sie folgende Informationen zur Insolvenzerklärung von Gesellschaften:
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