Selten ist die Abgrenzung eines Vertragstyps zu anderen so komplex und aufwändig wie beim Werkvertrag. Dementsprechend erweist sich auch der Entscheid, ob ein Kauf oder ein Werkvertrag vorliegt und, welche Regeln letztlich anwendbar sind, oft als schwierig. Die nachfolgend dargestellten Hinweise sollen helfen, die Abgrenzung vorzunehmen:
Allgemeine Abgrenzung
- Kaufvertrag
- Besitzes- und Eigentumsbeschaffungspflicht an einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache
- Übereignung einer in der Regel bereits bestehenden, jedenfalls nicht speziell für die individuellen Bedürfnisse des Käufers fabrizierte Sache
- BGE 124 III 456 E. 4b/aa
- Werkvertrag
- Auf die Herstellung eines Werkes gerichtet, verbunden mit den entsprechenden Weisungs-und Kontrollrechten
- Lieferung eines feststellbaren, immateriellen oder materiellen Ergebnisses einer Tätigkeit, d.h. ein individuell bestimmbares Ergebnis der Arbeit
- Wirkung der Abgrenzung
- Die Abgrenzung ist insbesondere aufgrund der Unterschiede bei der Gewährleistung und der Gefahrtragung, sowie aufgrund des Rücktrittsrechts und des Bauhandwerkerpfandrechts beim Werkvertrag von Bedeutung
Kauf auf Bestellung oder Werkliefervertrag
- Ausgangslage
- Besondere Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei noch herzustellenden Sachen und der Frage, ob ein Kauf auf Bestellung oder ein Werkliefervertrag vorliegt
- Abgrenzungskriterium
- Von einem Kauf auf Bestellung wird ausgegangen, wenn die noch nicht existierende Sache serienmässig in Massen hergestellt wird
- Beim Werkliefervertrag steht hingegen eine speziell für die individuellen Bedürfnisse des Käufers fabrizierte Sache im Vordergrund
Kauf mit Montagepflicht oder Werkliefervertrag
- Ausgangslage
- Abgrenzungsschwierigkeiten bei Verpflichtung zur Lieferung einer Sache verbunden mit dem werkvertraglichen Element der Montage
- Abgrenzungskriterium
- Kauf mit Montagepflicht liegt vor, wenn die Kaufsache im Vordergrund steht und die Montage als Nebenpflicht erscheint, um die Kaufsache gebrauchsfertig zu machen
- Beim Werkliefervertrag steht hingegen die Arbeit im Vordergrund
- Der gelieferte Werkstoff dient in diesem Fall dazu, den geschuldeten Arbeitserfolg zu erreichen
- Anwendungsfälle
- Kauf mit Montagepflicht
- zB Kachelofen fix und fertig montiert (ZBJV 59 (1923) 305 ff.)
- zB Vorfabriziertes Schwimmbad (SemJud 101 (1979) 346 ff.)
- Kauf mit Montagepflicht
- Werkliefervertrag
Literatur
- Fellmann Walter, Berner Kommentar, N 330 zu OR 394
- Gauch Peter, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, S. 5 ff.
Judikatur
- Zur Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag
- BGE 124 III 456 E. 4b/aa
- Zum Werkliefervertrag