Beim Kauf auf Probe wird die mögliche Kaufsache zuerst getestet, anprobiert, Probe gefahren etc. Erst durch ausdrückliche, stillschweigende oder konkludente Genehmigung des Käufers, wird der Kaufvertrag nach der durchgeführten Probe verbindlich. Einer der bekanntesten Arten von Kauf auf Probe ist derzeit wohl die Bestellung von Kleidern und Schuhen bei Zalando.
Begriff
- Kauf auf Probe oder auf Besicht = Kauf unter aufschiebender Bedingung, dass Käufer die anprobierte Kaufsache nach der Probe genehmigt
Grundlage
- OR 223
Rechtsnatur
- Suspensiv bedingter Kauf
- Allgemein zu Bedingungen im Vertrag Bedingungen
Bedingung
- Die Bedingung des Kaufvertrages liegt darin, dass der Käufer die Kaufsache genehmigt
Genehmigung / Vertragsabschluss
- Kaufgegenstand befindet sich beim Verkäufer
- Genehmigt Käufer nicht bis zum Ablauf der vereinbarten oder üblichen Frist, ist der Verkäufer nicht mehr gebunden
- Fehlt eine solche Frist, kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt
- Kaufgegenstand befindet sich beim Käufer
- Der Kauf gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt
- OR 225 Abs. 1
- Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teil bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist
- OR 225 Abs. 2
- Der Kauf gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt
Wirkung der Genehmigung
- Durch Genehmigung wird Vertrag ex nunc (ab jetzt, von nun an) wirksam
Eigentum
- Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist
- OR 223 Abs. 2
Gesetzestexte
OR 223 B. Kauf auf Probe oder auf Besicht / I. Bedeutung
B. Kauf auf Probe oder auf Besicht
I. Bedeutung
1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.
2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.
OR 225 B. Kauf auf Probe oder auf Besicht / III. Prüfung beim Käufer
III. Prüfung beim Käufer
1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.
2 Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.
Literatur
- Knellwolf Markus, Zur Konstruktion des Kaufs auf Probe etc., Diss. Zürich 1987
- Giger Hans, BSK OR-I, 5. Aufl., Basel 2011, N 11 ff. zu Art. 223-225
- Müller-Chen Markus, Girsberger Daniel, Furrer Andreas, Obligationenrecht Besonderer Teil, Zürich 2011, S. 13
Weiterführende Informationen
- Bedingungen im Vertrag