LAWINFO

Kaufvertrag

QR Code

Kauf auf Probe oder auf Besicht

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Kauf auf Probe wird die mögliche Kaufsache zuerst getestet, anprobiert, Probe gefahren etc. Erst durch ausdrückliche, stillschweigende oder konkludente Genehmigung des Käufers, wird der Kaufvertrag nach der durchgeführten Probe verbindlich. Einer der bekanntesten Arten von Kauf auf Probe ist derzeit wohl die Bestellung von Kleidern und Schuhen bei Zalando.

Begriff

  • Kauf auf Probe oder auf Besicht =   Kauf unter aufschiebender Bedingung, dass Käufer die anprobierte Kaufsache nach der Probe genehmigt

Grundlage

  • OR 223

Rechtsnatur

  • Suspensiv bedingter Kauf
  • Allgemein zu Bedingungen im Vertrag Bedingungen

Bedingung

  • Die Bedingung des Kaufvertrages liegt darin, dass der Käufer die Kaufsache genehmigt

Genehmigung / Vertragsabschluss

  • Kaufgegenstand befindet sich beim Verkäufer
    • Genehmigt Käufer nicht bis zum Ablauf der vereinbarten oder üblichen Frist, ist der Verkäufer nicht mehr gebunden
    • Fehlt eine solche Frist, kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt
  • Kaufgegenstand befindet sich beim Käufer
    • Der Kauf gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt
      • OR 225 Abs. 1
    • Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teil bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist
      • OR 225 Abs. 2

Wirkung der Genehmigung

  • Durch Genehmigung wird Vertrag ex nunc (ab jetzt, von nun an) wirksam

Eigentum

  • Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist
    • OR 223 Abs. 2

Gesetzestexte

Literatur

  • Knellwolf Markus, Zur Konstruktion des Kaufs auf Probe etc., Diss. Zürich 1987
  • Giger Hans, BSK OR-I, 5. Aufl., Basel 2011, N 11 ff. zu Art. 223-225
  • Müller-Chen Markus, Girsberger Daniel, Furrer Andreas, Obligationenrecht Besonderer Teil, Zürich 2011, S. 13

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.