Mit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zwischen Käufer und Verkäufer bleibt der Verkäufer trotz der Besitzübertragung Eigentümer der verkauften Sache, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Begriff
- Eigentumsvorbehalt – Vereinbarung beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen, wonach sich der Verkäufer das Eigentum an Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält
Grundlagen
- ZGB 715 – 716
- Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 (SR 211.413.1)
- Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister vom 29. März 1939 (SR 211.413.11)
Voraussetzungen
- Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
- Ein Eigentumsvorbehaltes kann nur bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen vereinbart werden
- Vereinbarung Eigentumsvorbehalt zwischen Parteien
- Inhalt dieser Vereinbarung ist, dass das Eigentum an der verkauften Sache nicht mit der Aushändigung an den Käufer übergeht, sondern erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises
- Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister
- Ein Eigentumsvorbehalt ist nur gültig, wenn er ins Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz/Sitz des Kaufpreisschuldners eingetragen ist
Eintragungsort
- Wohnsitz / Sitz des Kaufpreisschuldners
Zuständigkeit
- Betreibungsamt
Antrag
- Mündlich oder schriftlich durch die Parteien (gemeinsam oder einseitig bei schriftlichem Eingeständnis der anderen Partei)
Zeitpunkt
- Vor oder nach der Besitzübertragung
Wirkung
- für Käufer
- Der Käufer erwirbt erst mit der Bezahlung des Restkaufpreises das Eigentum an der gekauften Sache
- für Verkäufer
- Der Verkäufer bleibt trotz Besitzübertragung Eigentümer der verkauften Sache
- für Dritten
- Die Kenntnis des Registereintrags wird nicht vermutet, d.h. der Dritte, der die Sache vom Käufer gutgläubigerwirbt, wird grundsätzlich in seinem Erwerb geschützt, obwohl der Verkäufer (infolge des Eigentumsvorbehaltes) noch Eigentümer der Sache ist und der Käufer somit nicht berechtigt war, die Sache weiter zu veräussern
Gesetzestext
ZGB 715 B. Erwerbsarten / I. Übertragung / 2. Eigentumsvorbehalt / a. Im Allgemeinen
2. Eigentumsvorbehalt
a. Im Allgemeinen
1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.