Der Verkäufer ist gemäss OR 184 Abs. 1 verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben. Mit „Übergabe“ ist gemeint, dass dem Käufer Gewahrsam am Kaufgegenstand verschafft wird, so dass er tatsächlich über die Sache verfügen kann (Besitzantritt). Auf die Übergabe – also die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt – bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken wird nachfolgend eingegangen:
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