Der Verkäufer ist gemäss OR 184 Abs. 1 verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben. Mit „Übergabe“ ist gemeint, dass dem Käufer Gewahrsam am Kaufgegenstand verschafft wird, so dass er tatsächlich über die Sache verfügen kann (Besitzantritt). Auf die Übergabe – also die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt – bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken wird nachfolgend eingegangen:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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