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Kaufvertrag

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Erfüllungsort

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erfüllungsort kann durch die Parteien vertraglich vereinbart werden. Oft wird dieser auch in AGB festgehalten. Insbesondere bei Distanzgeschäften ist es unüblich, dass der Käufer die Sache beim Verkäufer abholt. Es wird deshalb oft vereinbart, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand dem Käufer liefert (Versendungskauf/Schickschuld) oder das Domizil des Käufers sogar zum Erfüllungsort wird (Bringschuld). Wird kein Erfüllungsort vertraglich vereinbart, gelten die allgemeinen Vorschriften zum Erfüllungsort gemäss OR 74 Abs. 2:

Begriffe

  • Holschuld
    • Gläubiger muss Kaufgegenstand selber abholen
  • Bringschuld
    • Leistung ist am Ort des Gläubigers zu erbringen
    • Schuldner muss das Geld am Wohnsitz / Sitz des Gläubigers übergeben
  • Schickschuld
    • Schuldner muss Ware dem Gläubiger zusenden

Auswirkungen des Erfüllungsortes

  • Die Wahl des Erfüllungsortes kann auf folgende Aspekte Einfluss haben:
    • Auf den Preis / Kosten
      • Erfüllungsort kann sich auf den Preis auswirken, wenn zB Versandkosten übernommen werden müssen
    • Auf die korrekte Erfüllung
      • Schuldner hat erst richtig erfüllt, wenn Leistung am richtigen Ort erbracht wurde
    • Auf die Preisgefahr
      • Preisgefahr geht erst auf Gläubiger über, wenn der Schuldner am richtigen Ort erfüllt
    • Auf den Gerichtsstand
      • Erfüllungsort hat im int. Verhältnis Auswirkung auf Gerichtsstand und auf das anwendbare Recht (IPRG 13 und LugÜ 5)
  • Wahl des Erfüllungsortes
    • Primär
      • gemäss Parteiwillen
        • vereinbarter Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 1
    • Subsidiär
      • gemäss Gesetz, wenn nicht anderes bestimmt
        • gesetzlicher Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 2

Gesetzlicher Erfüllungsort der Kaufpreiszahlung

  • Geldschulden sind am Ort zu bezahlen, wo der Verkäufer zur Zeit der Erfüllung den Wohnsitz hat
    • Vgl. OR 74 Abs. 2 Ziff. 1
  • Es handelt sich um eine Bringschuld
    • Erfüllung durch Eingang des Geldes beim Verkäufer

Gesetzlicher Erfüllungsort der Besitzverschaffung

  • Spezieskauf
    • Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand (vgl. Spezieskauf und Gattungskauf)
      • OR 74 Abs. 2 Ziff. 2
    • Es handelt sich um eine Holschuld
      • Käufer muss Kaufgegenstand beim Verkäufer holen
  • Gattungskauf
    • Gattungsschulden sind am Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (vgl. Spezieskauf und Gattungskauf)
      • OR 74 Abs. 2 Ziff. 3
    • Es handelt sich um eine Holschuld
      • Käufer muss Sache beim Verkäufer abholen

Übersicht Erfüllungsort

Art der Schuld

Ort der Erfüllung

Grundlage

Geldschuld

an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Bringschuld)

OR 78 Abs. 2 lit. 1

Bei Stückkauf (Spezieskauf)

Am Ort zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsschlusses befand

OR 74 Abs. 2 lit. 2

Gattungsschuld

An dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit

seinen Wohnsitz hatte (Holschuld)

OR 74 Abs. 2 lit. 3

Versendungs- oder Schickschuld

Erfüllungsort wie bei Gattungsschuld + Verpflichtung des Verkäufers Ware zu versenden

OR 185

Gesetzestexte

Literatur

  • Bucher Eugen, OR Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, § 18, S. 291 ff.
  • Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 84 ff. zu Art. 184
  • Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 137 f.

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