Der Erfüllungsort kann durch die Parteien vertraglich vereinbart werden. Oft wird dieser auch in AGB festgehalten. Insbesondere bei Distanzgeschäften ist es unüblich, dass der Käufer die Sache beim Verkäufer abholt. Es wird deshalb oft vereinbart, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand dem Käufer liefert (Versendungskauf/Schickschuld) oder das Domizil des Käufers sogar zum Erfüllungsort wird (Bringschuld). Wird kein Erfüllungsort vertraglich vereinbart, gelten die allgemeinen Vorschriften zum Erfüllungsort gemäss OR 74 Abs. 2:
Begriffe
- Holschuld
- Gläubiger muss Kaufgegenstand selber abholen
- Bringschuld
- Leistung ist am Ort des Gläubigers zu erbringen
- Schuldner muss das Geld am Wohnsitz / Sitz des Gläubigers übergeben
- Schickschuld
- Schuldner muss Ware dem Gläubiger zusenden
Auswirkungen des Erfüllungsortes
- Die Wahl des Erfüllungsortes kann auf folgende Aspekte Einfluss haben:
- Auf den Preis / Kosten
- Erfüllungsort kann sich auf den Preis auswirken, wenn zB Versandkosten übernommen werden müssen
- Auf die korrekte Erfüllung
- Schuldner hat erst richtig erfüllt, wenn Leistung am richtigen Ort erbracht wurde
- Auf die Preisgefahr
- Preisgefahr geht erst auf Gläubiger über, wenn der Schuldner am richtigen Ort erfüllt
- Auf den Gerichtsstand
- Erfüllungsort hat im int. Verhältnis Auswirkung auf Gerichtsstand und auf das anwendbare Recht (IPRG 13 und LugÜ 5)
- Auf den Preis / Kosten
- Wahl des Erfüllungsortes
- Primär
- gemäss Parteiwillen
- vereinbarter Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 1
- gemäss Parteiwillen
- Subsidiär
- gemäss Gesetz, wenn nicht anderes bestimmt
- gesetzlicher Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 2
- gemäss Gesetz, wenn nicht anderes bestimmt
- Primär
Gesetzlicher Erfüllungsort der Kaufpreiszahlung
- Geldschulden sind am Ort zu bezahlen, wo der Verkäufer zur Zeit der Erfüllung den Wohnsitz hat
- Vgl. OR 74 Abs. 2 Ziff. 1
- Es handelt sich um eine Bringschuld
- Erfüllung durch Eingang des Geldes beim Verkäufer
Gesetzlicher Erfüllungsort der Besitzverschaffung
- Spezieskauf
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand (vgl. Spezieskauf und Gattungskauf)
- OR 74 Abs. 2 Ziff. 2
- Es handelt sich um eine Holschuld
- Käufer muss Kaufgegenstand beim Verkäufer holen
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand (vgl. Spezieskauf und Gattungskauf)
- Gattungskauf
- Gattungsschulden sind am Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (vgl. Spezieskauf und Gattungskauf)
- OR 74 Abs. 2 Ziff. 3
- Es handelt sich um eine Holschuld
- Käufer muss Sache beim Verkäufer abholen
- Gattungsschulden sind am Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (vgl. Spezieskauf und Gattungskauf)
Übersicht Erfüllungsort |
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Art der Schuld |
Ort der Erfüllung |
Grundlage |
Geldschuld |
an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Bringschuld) |
OR 78 Abs. 2 lit. 1 |
Bei Stückkauf (Spezieskauf) |
Am Ort zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsschlusses befand |
OR 74 Abs. 2 lit. 2 |
Gattungsschuld |
An dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit seinen Wohnsitz hatte (Holschuld) |
OR 74 Abs. 2 lit. 3 |
Versendungs- oder Schickschuld |
Erfüllungsort wie bei Gattungsschuld + Verpflichtung des Verkäufers Ware zu versenden |
OR 185 |
Gesetzestexte
OR 74 B. Ort der Erfüllung
B. Ort der Erfüllung
1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
- Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
- wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
- andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
Literatur
- Bucher Eugen, OR Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, § 18, S. 291 ff.
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 84 ff. zu Art. 184
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 137 f.