Die nachfolgenden Ausführungen sollen klären, wie und wann Sachgewährleistungsansprüche verjähren:
Grundlage
- OR 210
Grundsatz
- Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache verjähren mit Ablauf von 2 Jahren
- OR 210 Abs. 1
Ausnahmen
- Längere Frist als 2 Jahre
- gemäss vertraglicher Abmachung
- OR 210 Abs. 1
- gemäss vertraglicher Abmachung
- 5 Jahre
- wenn Sache bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht hat
- OR 210 Abs. 2
- beim Grundstückkauf
- OR 219 Abs. 3
- wenn Sache bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht hat
- 1 Jahr relative und 30 Jahre absolute Frist
- für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss
- Keine Verjährung
- Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird
- Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss OR 210 Absatz 3
- Verkürzung der Verjährungsfrist
- Verkürzungen der Verjährungsfristen sind ungültig, wenn folgende Voraussetzungen gemäss OR 210 Abs. 4 erfüllt sind
- Verjährungsfrist wird auf weniger als zwei, bei gebrauchen Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt
- Kaufsache dient dem persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers
- Verkäufer handelt im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
- HINWEIS:
- Aufgrund des dispositiven Charakters der Sachgewährleistungsregeln, kann der Verkäufer die Gewährleistung auch komplett wegbedingen und eigene Garantie- oder Reparaturansprüche entwerfen
- Sogenannte Freizeichnungsklauseln sind oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt. Lesen Sie diese deshalb genau!
- Aufgrund des dispositiven Charakters der Sachgewährleistungsregeln, kann der Verkäufer die Gewährleistung auch komplett wegbedingen und eigene Garantie- oder Reparaturansprüche entwerfen
- Verkürzungen der Verjährungsfristen sind ungültig, wenn folgende Voraussetzungen gemäss OR 210 Abs. 4 erfüllt sind
Fristbeginn
- wenn Käufer tatsächliche Verfügungsgewalt an der Kaufsache erhält
Unterbrechung der Verjährung
- Grundlage
- OR 135
- Unterbrechungsgründe
- durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung
- OR 135 Abs. 1
- durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs
- OR 135 Abs. 2
- durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung
Gesetzestexte
OR 2101B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 9. Verjährung
9. Verjährung
1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
- sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
- die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
- der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR 135 G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 1. Unterbrechungsgründe
IV. Unterbrechung der Verjährung
1. Unterbrechungsgründe
Die Verjährung wird unterbrochen:
- durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
- 1 durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.