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Kaufvertrag

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die nachfolgenden Ausführungen sollen klären, wie und wann Sachgewährleistungsansprüche verjähren:

Grundlage

  • OR 210

Grundsatz

  • Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache verjähren mit Ablauf von 2 Jahren
    • OR 210 Abs. 1

Ausnahmen

  • Längere Frist als 2 Jahre
    • gemäss vertraglicher Abmachung
      • OR 210 Abs. 1
  • 5 Jahre
    • wenn Sache bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht hat
      • OR 210 Abs. 2
    • beim Grundstückkauf
      • OR 219 Abs. 3
  • 1 Jahr relative und 30 Jahre absolute Frist
    • für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss
  • Keine Verjährung
    • Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird
    • Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss OR 210 Absatz 3
  • Verkürzung der Verjährungsfrist
    • Verkürzungen der Verjährungsfristen sind ungültig, wenn folgende Voraussetzungen gemäss OR 210 Abs. 4 erfüllt sind
      • Verjährungsfrist wird auf weniger als zwei, bei gebrauchen Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt
      • Kaufsache dient dem persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers
      • Verkäufer handelt im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
    • HINWEIS:
      • Aufgrund des dispositiven Charakters der Sachgewährleistungsregeln, kann der Verkäufer die Gewährleistung auch komplett wegbedingen und eigene Garantie- oder Reparaturansprüche entwerfen
        • Sogenannte Freizeichnungsklauseln sind oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt. Lesen Sie diese deshalb genau!

Fristbeginn

  • wenn Käufer tatsächliche Verfügungsgewalt an der Kaufsache erhält

Unterbrechung der Verjährung

  • Grundlage
    • OR 135
  • Unterbrechungsgründe
    • durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung
      • OR 135 Abs. 1
    • durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs
      • OR 135 Abs. 2

Gesetzestexte

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