Welche Kosten ein Kaufvertrag mitbringen kann, wird nachfolgend kurz dargestellt:
Grundlagen
- OR 188 – 189
Rechtsnatur
- Die Kostenbestimmungen nach OR 188-189 sind dispositiver Natur
- Parteien können Kosten beliebig untereinander aufteilen
Kosten Grundstückkauf
- Kosten Reservationsvertrag
- Vermessungskosten
- Beurkundungskosten
- Beurkundungsgebühr
- Grundbuchgebühren
Kosten Fahrniskauf
- Kosten der Übergabe und Abnahme
- Kosten für Messen
- Kosten für Wägen
- Kosten für Zählen
- Abnahmekosten
- Übergabekosten
- Transportkosten
- Verpackungskosten
- Lagerungskosten
- Versicherungskosten
- etc.
Kostenverteilung
- Nach Gesetz
- OR 188 – 189
- nachfolgende Übersicht
- OR 188 – 189
- Nach Parteivereinbarung
- Die Parteien können sämtliche Kosten frei untereinander Aufteilen
- Insbesondere bei der Verteilung von Transportkosten sind folgende Vereinbarungen üblich:
- zB Franko-Klausel
- Transportkosten (ohne Zölle) werden vom Verkäufer getragen
- zB Franko- und zollfrei-Klausel
- Alle Transportkosten werden vom Verkäufer getragen
- zB INCOTERMS
- Vgl. INCOTERMS
- zB Franko-Klausel
ÜBERSICHT KOSTENVERTEILUNG KAUFVERTRAG NACH GESETZ
Käufer |
Verkäufer |
|
Grundstückkauf |
||
---|---|---|
Vermessungskosten |
X |
|
Kosten für Reservationsvereinbarung |
X |
|
Beurkundungskosten
|
X
|
|
Fahrniskauf |
|
|
Übergabekosten (Kosten für Messen, Wägen, Zählen) |
|
X (OR 188) |
Verpackungskosten zur Versengung |
X |
|
Verpackungskosten zur Erhaltung der Ware, Brauchbarkeit, etc. |
X |
|
Abnahmekosten |
X (OR 188) |
|
Transportkosten |
X (OR 189 Abs. 1) |
X (Vermutung bei Franko-Lieferung, OR 189 Abs. 2) |
Ausgangszölle |
|
X (wenn Franko- und zollfreie Lieferung vereinbart, OR 189 Abs. 3) |
Durchgangszölle |
X |
X (wenn Franko- und zollfreie Lieferung vereinbart, OR 189 Abs. 3) |
Eingangszölle |
X |
X (wenn Franko- und zollfreie Lieferung vereinbart, OR 189 Abs. 3) |
Verbrauchssteuern |
X |
Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 188/189
Weiterführende Informationen
- Zu INCOTERMS
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.