Welche Kosten ein Kaufvertrag mitbringen kann, wird nachfolgend kurz dargestellt:
Grundlagen
- OR 188 – 189
Rechtsnatur
- Die Kostenbestimmungen nach OR 188-189 sind dispositiver Natur
- Parteien können Kosten beliebig untereinander aufteilen
Kosten Grundstückkauf
- Kosten Reservationsvertrag
- Vermessungskosten
- Beurkundungskosten
- Beurkundungsgebühr
- Grundbuchgebühren
Kosten Fahrniskauf
- Kosten der Übergabe und Abnahme
- Kosten für Messen
- Kosten für Wägen
- Kosten für Zählen
- Abnahmekosten
- Übergabekosten
- Transportkosten
- Verpackungskosten
- Lagerungskosten
- Versicherungskosten
- etc.
Kostenverteilung
- Nach Gesetz
- OR 188 – 189
- nachfolgende Übersicht
- OR 188 – 189
- Nach Parteivereinbarung
- Die Parteien können sämtliche Kosten frei untereinander Aufteilen
- Insbesondere bei der Verteilung von Transportkosten sind folgende Vereinbarungen üblich:
- zB Franko-Klausel
- Transportkosten (ohne Zölle) werden vom Verkäufer getragen
- zB Franko- und zollfrei-Klausel
- Alle Transportkosten werden vom Verkäufer getragen
- zB INCOTERMS
- Vgl. INCOTERMS
- zB Franko-Klausel
ÜBERSICHT KOSTENVERTEILUNG KAUFVERTRAG NACH GESETZ
Käufer |
Verkäufer |
|
Grundstückkauf |
||
---|---|---|
Vermessungskosten |
X |
|
Kosten für Reservationsvereinbarung |
X |
|
Beurkundungskosten
|
X
|
|
Fahrniskauf |
|
|
Übergabekosten (Kosten für Messen, Wägen, Zählen) |
|
X (OR 188) |
Verpackungskosten zur Versengung |
X |
|
Verpackungskosten zur Erhaltung der Ware, Brauchbarkeit, etc. |
X |
|
Abnahmekosten |
X (OR 188) |
|
Transportkosten |
X (OR 189 Abs. 1) |
X (Vermutung bei Franko-Lieferung, OR 189 Abs. 2) |
Ausgangszölle |
|
X (wenn Franko- und zollfreie Lieferung vereinbart, OR 189 Abs. 3) |
Durchgangszölle |
X |
X (wenn Franko- und zollfreie Lieferung vereinbart, OR 189 Abs. 3) |
Eingangszölle |
X |
X (wenn Franko- und zollfreie Lieferung vereinbart, OR 189 Abs. 3) |
Verbrauchssteuern |
X |
Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 188/189
Weiterführende Informationen
- Zu INCOTERMS