Welche Rechtsfolgen die unverschuldete Unmöglichkeit einer Leistung im allgemeinen Vertragsrecht hat, wird hier aufgezeigt:
Unverschuldete anfängliche objektive Unmöglichkeit
- Rechtsfolgen nach OR 20
- Nichtigkeit
Unverschuldete anfängliche subjektive Unmöglichkeit
- Rechtsfolgen nach OR 119
- Forderung gilt als erloschen
- Vgl. BGE 117 II 71 E. 4
- Forderung gilt als erloschen
Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit (subjektiv und objektiv)
- Rechtsfolgen nach OR 119
- Leistung des Schuldners
- Forderung gilt als erloschen
- OR 119 Abs. 1
- Forderung gilt als erloschen
- Leistung des Gläubigers
- Gläubiger wird von Leistungspflicht befreit
- OR 119 Abs. 2
- Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
- Rückforderung gemäss ungerechtfertigter Bereicherung nach OR 62 ff.
- Vgl. OR 119 Abs. 2
- Heute auch Anspruch auf vertragliche Rückabwicklung nach OR 109 Abs. 1 möglich
- Gläubiger wird von Leistungspflicht befreit
- Leistung des Schuldners
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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