Welche Rechtsfolgen die unverschuldete Unmöglichkeit einer Leistung im allgemeinen Vertragsrecht hat, wird hier aufgezeigt:
Unverschuldete anfängliche objektive Unmöglichkeit
- Rechtsfolgen nach OR 20
- Nichtigkeit
Unverschuldete anfängliche subjektive Unmöglichkeit
- Rechtsfolgen nach OR 119
- Forderung gilt als erloschen
- Vgl. BGE 117 II 71 E. 4
- Forderung gilt als erloschen
Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit (subjektiv und objektiv)
- Rechtsfolgen nach OR 119
- Leistung des Schuldners
- Forderung gilt als erloschen
- OR 119 Abs. 1
- Forderung gilt als erloschen
- Leistung des Gläubigers
- Gläubiger wird von Leistungspflicht befreit
- OR 119 Abs. 2
- Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
- Rückforderung gemäss ungerechtfertigter Bereicherung nach OR 62 ff.
- Vgl. OR 119 Abs. 2
- Heute auch Anspruch auf vertragliche Rückabwicklung nach OR 109 Abs. 1 möglich
- Gläubiger wird von Leistungspflicht befreit
- Leistung des Schuldners
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