Die Unmöglichkeit einer Leistung ist nicht immer unverschuldet. Was die Rechtsfolgen sind, wenn der Gläubiger oder der Schuldner die Unmöglichkeit zu verantworten hat, wird nachfolgend aufgezeigt:
Durch den Schuldner verschuldete anfängliche Unmöglichkeit (subjektiv und objektiv)
- Rechtsfolgen nach OR 97
Durch Schuldner verschuldete nachträgliche Unmöglichkeiten (subjektiv und objektiv)
- Rechtsfolgen für die Leistung des Schuldners
- Nach OR 107 Abs. 2 (Wahlrechte des Gläubigers)
- Gläubiger kann am Vertrag festhalten oder den Rücktritt vom Vertrag erklären
- Ob ein Rücktrittsrecht des Gläubigers existiert, ist in der Lehre umstritten
- Ein Bundesgerichtsentscheid besteht noch nicht
- Nach OR 97 Abs. 1 (Schadenersatzanspruch)
- Erfüllungsanspruch wird in Schadenersatz umgewandelt
- Es ist das positive Vertragsinteresse geschuldet
- Der Vertragspartner ist so zu stellen, als wäre der Vertrag korrekt erfüllt worden
- Sämtliche Rechtsinstitute aus dem Vertragsverhältnis bleiben bestehen
- Abtretung
- Einrede
- Einwendungen
- Verjährung
- Nach OR 107 Abs. 2 (Wahlrechte des Gläubigers)
- Rechtsfolgen für die Leistung des Gläubigers
- Gemäss Austauschtheorie
- Der Gläubiger ist weiterhin leistungspflichtig
- Als Gegenleistung erhält er die Leistung des Schuldners in Form von Schadenersatz
- Gemäss Differenztheorie
- Gemäss OR 215 kann der Gläubiger die Differenz zwischen seiner Leistung und dem Schadenersatzanspruch geltend machen
- Anwendung über den kaufmännischen Verkehr hinaus auf andere Vertragsverhältnisse
- Vgl. BGE 65 II 171 E. 2
- Anwendung über den kaufmännischen Verkehr hinaus auf andere Vertragsverhältnisse
- Gemäss OR 215 kann der Gläubiger die Differenz zwischen seiner Leistung und dem Schadenersatzanspruch geltend machen
- Abgrenzung Austausch- und Differenztheorie
- Unterscheidung spielt nur bei Sachleistungen eine Rolle
- Stehen auf beiden Seiten Geldleistungen, kommt es zur Verrechnung
- Austauschtheorie entspricht dann faktisch der Differenztheorie
- Gemäss Austauschtheorie
Durch den Gläubiger verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit
- Anwendungsfall
- Annahmeverzug des Arbeitgebers
- OR 324
- Annahmeverzug des Arbeitgebers
Literatur
- Glättli Elisabeth, Zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Art. 97 Abs. 1 und 107 Abs. 2 OR. Eine Übersicht, Würdigung und Kritik der heutigen Regelung, Diss., Zürich 1998
Judikatur
- Zur Differenztheorie
- BGE 65 II 171 E. 2
Weiterführende Informationen
- Verrechnung
- Haftung aus Culpa in contrahendo | vertragsrech.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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