Auch bei Grundstücken muss dem Käufer Gewahrsam am Kaufgegenstand verschafft werden, so dass er tatsächlich über die Sache verfügen kann (Besitzesantritt):
Begriff
- Besitzesantritt = Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über des erworbene Grundstück
Grundlage
- OR 184 Abs. 1
- OR 220
- ZGB 919
- ZGB 937
Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt
- Käufer erlangt tatsächliche Verfügungsgewalt erst dadurch, dass ihm die passenden Mittel verschafft werden
- zB Hausschlüssel
- zB durch Bekanntgabe des Standortes
Grundbucheintrag
- Grundbucheintrag stellt keine Übergabe im Sinne von OR 184 dar
- Schafft aber widerlegbare Vermutung für Besitz
- ZGB 937 Abs. 1
Gesetzestexte
ZGB 919 A. Begriff und Arten / I. Begriff
A. Begriff und Arten
I. Begriff
1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB 937 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 5. Vermutung bei Grundstücken
5. Vermutung bei Grundstücken
1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 55 ff. zu Art. 184
- Müller-Chen Markus, Girsberger Daniel, Furrer Andreas, Obligationenrecht Besonderer Teil, Zürich 2011, S. 27
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.