Auch bei Grundstücken muss dem Käufer Gewahrsam am Kaufgegenstand verschafft werden, so dass er tatsächlich über die Sache verfügen kann (Besitzesantritt):
Begriff
- Besitzesantritt = Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über des erworbene Grundstück
Grundlage
- OR 184 Abs. 1
- OR 220
- ZGB 919
- ZGB 937
Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt
- Käufer erlangt tatsächliche Verfügungsgewalt erst dadurch, dass ihm die passenden Mittel verschafft werden
- zB Hausschlüssel
- zB durch Bekanntgabe des Standortes
Grundbucheintrag
- Grundbucheintrag stellt keine Übergabe im Sinne von OR 184 dar
- Schafft aber widerlegbare Vermutung für Besitz
- ZGB 937 Abs. 1
Gesetzestexte
ZGB 919 A. Begriff und Arten / I. Begriff
A. Begriff und Arten
I. Begriff
1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB 937 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 5. Vermutung bei Grundstücken
5. Vermutung bei Grundstücken
1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 55 ff. zu Art. 184
- Müller-Chen Markus, Girsberger Daniel, Furrer Andreas, Obligationenrecht Besonderer Teil, Zürich 2011, S. 27