Neben der Nichtleistung regelt OR 97 ff. auch die nicht richtige Erfüllung – also die Schlechterfüllung – von Verträgen. Die Schlechterfüllung knüpft an bei der Differenz zwischen der versprochenen und der tatsächlich erbrachten Leistung des Schuldners. In den meisten Fällen der Schlechterfüllung ist die Lieferung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht mangelhaft.
Liegt bei einem Kaufvertrag Schlechterfüllung vor, kommen primär die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln nach OR 197 ff. zur Anwendung. Aufgrund ihrer grossen Bedeutung werden die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln separat behandelt.
Aliud oder Peius
Zu erkennen, ob eine Sachleistung eine Falschlieferung oder aber eine mangelhafte Lieferung und somit eine Schlechtleistung darstellt, ist nicht immer leicht. Oft kann sich die Abgrenzung einer richterlichen Entscheidung nicht entziehen.
Aliud
- Die beim Gattungskauf gelieferte Sache verfügt nicht über alle vereinbarten Gattungsmerkmale (Falschlieferung)
- zB Lieferung von raffiniertem Autoaltoel anstatt Heizoel „Mittel“
- zB Lieferung von Wein einer anderen Sorte (BGE 40 II 488)
- In Bezug auf die vertraglich vereinbarte Sache liegt Spätleistung vor, da sie nicht termingerecht geliefert wurde
- Es finden die Grundsätze der Spätleistung Anwendung
Peius
- Gelieferte Ware entspricht zwar der vereinbarten Gattung, weist aber die vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Qualität nicht auf
- Es liegt eine Schlechtleistung vor
- Es finden die Grundsätze der Schlechtleistung Anwendung
Literatur
- Koller Alfred, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N 11 zu Art. 190
Judikatur
- Zum Begriff des kaufmännischen Verkehrs
- BGE 120 II 269 E. 3.b
- Zum Nachweis des Deckungskaufs
- BGE 81 II 50 E. 3