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Kaufvertrag

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Verzug des Käufers

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 214 befasst sich mit den Verzugsfolgen des Käufers im Kaufvertrag und ergänzt als lex specialis die allgemeinen Normen zum Schuldnerverzug nach OR 102 ff. und ermöglicht es dem Verkäufer, im Verzugsfall des Käufers sofort, ohne Ansetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Grundlagen

  • OR 214 Abs. 1 (betr. Bar- und Pränumerandokauf)
  • OR 214 Abs. 3 (betr. Kreditkauf)

Rechtsnatur

  • Lex specialis zu OR 102 und 107

Anwendungsbereich

  • OR 214 ist auf alle Fahrniskaufverträge und analog auf Grundstückkaufverträge anwendbar

Verzugsfolgen

  • Beim Bar- und Pränumerandokauf
    • Rücktrittsrecht des Verkäufers
      • Verkäufer hat bei Verzug des Käufers das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
        • Rücktritt heisst
          • auf Leistung verzichten und positives Vertragsinteressen oder
          • auf Leistung verzichten und negatives Vertragsinteressen geltend machen
    • Voraussetzung
      • Rücktritt muss dem Käufer sofort – d .h. sobald es dem Verkäufer nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang und den besonderen Umständen des Falles zugemutet werden konnte – angezeigt werden, ansonsten ist das Recht verwirkt
  • Beim Kreditkauf
    • Rücktrittsrecht des Verkäufers
      • Rücktritt vom Vertrag und Rückforderung der übergebenen Sache (allenfalls Entschädigung für den Gebrauch der Sache vgl. BGE 110 II 244 2)
    • Voraussetzungen
      • Verkäufer muss sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten haben
        • Der Eigentumsvorbehalt wir als einen solchen Vorbehalt betrachtet (selbst ohne Eintrag im Register)

Schadenersatz nach OR 215 (Schadenersatzberechnung im kaufrechtlichen Verkehr)

  • Konkrete Berechnungsmethode (Abs. 1)
    • Schaden berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er die Sache in guten Treuen weiterverkauft hat (Selbsthilfeverkauf)
  • Abstrakte Methode (Abs. 2)
    • Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen

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