Die Abweisung von Forderungen durch die Konkursverwaltung unterliegt folgenden Kautelen:
Gesetzliche Grundlagen
- SchKG 247
- SchKG 248
- KOV 59
- KOV 70 (Anwendbarkeit auch im summarischen Konkursverfahren]
Form der Abweisungsverfügung
- Schriftliche Kollokationsverfügung
Angabe des Abweisungsgrundes
- Ordnungsvorschrift [vgl. BGE 38 I 228, Erw. 2]
- Summarische Begründung ist ausreichend
- Ungenügend: „Forderung ist unbegründet“ [vgl. BGE 38 I 226 ff.]
- Konkursverwaltung kann im Kollokationsprozess weitere Einwendungen und Einreden vorbringen
- zB Verrechnung
- Ausnahme
- Verrechnung im Zeitpunkt der Verteilung (Massaschuld [Konkursdividende] mit Massaforderung
- Ausnahme
- Konkursverwaltung kann im Kollokationsprozess Versäumtes nicht nachholen
- Keine Auflegung eines vom Urteil abweichenden Kollokationsplans mit neuer Klagefrist an den Gläubiger [BGE 56 III 103]
- Obsiegen der Konkursverwaltung nur aus den weiteren Einwendungen und Einreden
- Gerichtskosten zulasten der Konkursverwaltung, wenn der klagende Gläubiger darzutun vermag, er hätte in Kenntnis der „neuen Abweisungsgründe“ die Kollokationsklage nicht erhoben
- zB Verrechnung
- Ziele
- Gläubiger muss Grund für Voll-/Teilabweisung bzw. für Abweichung in der Rangierung kennen
- zwecks Wahrung seiner Rechte durch
- Nichtangabe des Abweisungsgrundes berechtigt den betroffenen Gläubiger und den Gemeinschuldner zur BESCHWERDE [SchKG-Beschwerde / betreibungsrechtliche Beschwerde]
- Nichtigkeit der Abweisungsverfügung
- Verfügung über eine bei Konkurseröffnung im Prozess liegende Forderung statt Vormerkung des Anspruchs im Kollokationsplan „pro memoria“, entsprechend der Vorgabe von KOV 63
Inhalt der Abweisungsverfügung
- Abweisung nach Bestand u/o Rang u/o Höhe der Forderung
- Bedingte Abweisungen von Forderungen sind grundsätzlich unzulässig [vgl. KOV 59 Abs. 2]
- Keine „Abweisung zur Zeit“
- Vgl. BGE 51 III 198
- Keine Verbindung von Auflagen mit der Forderungsabweisungen
- Vgl. BGE 96 III 42
- Ausnahme
- Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (infolge paulianischer Anfechtung [SchKG 285 ff.])
- Vgl. KOV 59 Abs. 2 i.V.m. SchKG 291 Abs. 2
- Judikatur
- Keine „Abweisung zur Zeit“
Formelle Anforderungen an den Abweisungs-Entscheid
- Angabe von
- Angemeldetem Betrag
- Zugelassenem Betrag
- Kollokationsplan
- Hinweis auf die Abweisungsverfügung in der Spalte „Bemerkungen“
- Aufbewahrung der Abweisungsverfügung im Anhang zum Kollokationsplan
- Vollumfängliche Abweisung
- Anmeldungsbetrag in der Spalte
- „Angemeldeter Betrag“
- CHF 0.00 in der Spalte
- „Zugelassener Betrag“
- Verweis auf die Kollokationsverfügung in der Spalte
- „Bemerkungen“
- Kopie oder Wiedergabe der individuellen Kollokationsverfügung am Ende des Kollokationsplans
- Zustellung der Kollokationsverfügung an den teilabgewiesenen Gläubiger
- Vgl. amtliches Formular unter Form des Kollokationsplans
- Anmeldungsbetrag in der Spalte
- Teil-Abweisung (= auch Teilzulassung)
- Anmeldungsbetrag in der Spalte
- „Angemeldeter Betrag“ und
- Niedriger Zulassungsbetrag in der Spalte
- „Zugelassener Betrag“
- Verweis auf die Kollokationsverfügung in der Spalte
- „Bemerkungen“
- Kopie oder Wiedergabe der individuellen Kollokationsverfügung am Ende des Kollokationsplans
- Zustellung der Kollokationsverfügung an den teilabgewiesenen Gläubiger
- Vgl. amtliches Formular unter Form des Kollokationsplans
- Anmeldungsbetrag in der Spalte
- Rang-Zuordnung
- Rang-Antrag des Gläubigers ist nicht korrekt > Abweisung
- Rang-Antrag des Gläubigers ist korrekt, aber die angemeldete Forderung ist nach Bestand u/o Höhe nicht ausgewiesen
- Die Abweisungs- und Teilabweisungs-Entscheide werden wie die Zulassungen gemeinsam mit der Auflage des Kollokationsplans eröffnet und mit dessen Rechtskraft endgültig
- Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans gelten alle Forderungsanmeldenden als Konkursgläubiger
Materielle Anforderungen an den Abweisungs-Entscheid
- Klarer, eindeutiger und vorbehaltloser Entscheid der Konkursverwaltung über Abweisung (oder Zulassung) [vgl. BGE 96 III 42]
- bezüglich aller Kollokations-Elemente
- Rang
- Bestand
- Bedingte Forderungen
- Art der Bedingung
- Voraussetzungen für die Teilnahme an der Verteilung
- Bedingte Forderungen
- Höhe
- Unklare Entscheide der Konkursverwaltung sind durch SchKG-Beschwerde anzufechten (Rückweisungsbegehren, zwecks Herstellung eines klaren, mittels Kollokationsklage anfechtbaren Entscheids)
- Vgl. BGE 102 III 89, insbesondere 93, Erw. 2
- Anfechtbarkeit durch jeden Konkursgläubiger
- Ev. diesbezügliche Neuauflegung des Kollokationsplans
- Vgl. BGE 103 III 13, insbesondere 15, Erw. 2; für das Lastenverzeichnis: BGE 105 III 28, 31 f., Erw. 4 (keine klare Aussage zum Umfang der Pfandhaft gemäss KOV 60 Abs. 3 > Ergänzung > Neuauflage)
- bezüglich aller Kollokations-Elemente
- Kein Entscheid auf Rückweisung
- Kein Entscheid unter Vorbehalt
- Kein Entscheid unter Bedingungen
- Berücksichtigung auch von Tatsachen, die zwischen Forderungsanmeldung und Kollokation eingetreten sind
- zB Löschung des Gläubigers im Handelsregister
- zB Untergang der Konkursforderung
- zB Eintritt der Konkursverwaltung in das Rechtsgeschäft zwischen Gemeinschuldner und der Gegenpartei [SchKG 211] und Erfüllung als Massaschuld
- etc.
- BlSchK 2006 S. 222, Erw. 3a
Rechtsfolgen
- Nichtakzept der Abweisung
- Rechtsbehelf
- Rechtsmittel
- Akzept der Abweisung
- Vollabweisung
- Nichtteilnahme mehr am Konkursverfahren (keine Informationen mehr, keine Dividendenberechtigung, keine Gläubigerrechte auf Selbstverfolgung [vgl. SchKG 242 und SchKG 260]
- Teilabweisung
- Ablehnung Pfandrecht oder privilegierter Rang und Kollokation in der 3. Konkursklasse
- Zulassung zu einem reduzierten Quantitativ
- Vollabweisung
Weiterführende Informationen
- Wirkungen der erfolgreichen paulianischen Anfechtung
- Zulassung
- Rechtsbehelf
- Rechtsmittel
- Judikatur
- BGE 98 III 67 = Pra 1973, 84 (Anwendbarkeit der Regeln auch im Summarischen Konkursverfahren)
- BGE 109 III 112 ff. = Pra 1984, 162 (Verrechnung nicht in einem separaten Verfahren [Verrechnung im Verteilungsstadium vorbehalten])