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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Abweisung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Abweisung von Forderungen durch die Konkursverwaltung unterliegt folgenden Kautelen:

Gesetzliche Grundlagen

  • SchKG 247
  • SchKG 248
  • KOV 59
  • KOV 70 (Anwendbarkeit auch im summarischen Konkursverfahren]

Form der Abweisungsverfügung

  • Schriftliche Kollokationsverfügung

Angabe des Abweisungsgrundes

  • Ordnungsvorschrift [vgl. BGE 38 I 228, Erw. 2]
  • Summarische Begründung ist ausreichend
    • Ungenügend: „Forderung ist unbegründet“ [vgl. BGE 38 I 226 ff.]
    • Konkursverwaltung kann im Kollokationsprozess weitere Einwendungen und Einreden vorbringen
      • zB Verrechnung
        • Ausnahme
          • Verrechnung im Zeitpunkt der Verteilung (Massaschuld [Konkursdividende] mit Massaforderung
      • Konkursverwaltung kann im Kollokationsprozess Versäumtes nicht nachholen
        • Keine Auflegung eines vom Urteil abweichenden Kollokationsplans mit neuer Klagefrist an den Gläubiger [BGE 56 III 103]
      • Obsiegen der Konkursverwaltung nur aus den weiteren Einwendungen und Einreden
        • Gerichtskosten zulasten der Konkursverwaltung, wenn der klagende Gläubiger darzutun vermag, er hätte in Kenntnis der „neuen Abweisungsgründe“ die Kollokationsklage nicht erhoben
  • Ziele
    • Gläubiger muss Grund für Voll-/Teilabweisung bzw. für Abweichung in der Rangierung kennen
    • zwecks Wahrung seiner Rechte durch
  • Nichtangabe des Abweisungsgrundes berechtigt den betroffenen Gläubiger und den Gemeinschuldner zur BESCHWERDE [SchKG-Beschwerde / betreibungsrechtliche Beschwerde]
  • Nichtigkeit der Abweisungsverfügung
    • Verfügung über eine bei Konkurseröffnung im Prozess liegende Forderung statt Vormerkung des Anspruchs im Kollokationsplan „pro memoria“, entsprechend der Vorgabe von KOV 63

Inhalt der Abweisungsverfügung

  • Abweisung nach Bestand u/o Rang u/o Höhe der Forderung
  • Bedingte Abweisungen von Forderungen sind grundsätzlich unzulässig [vgl. KOV 59 Abs. 2]
    • Keine „Abweisung zur Zeit“
    • Keine Verbindung von Auflagen mit der Forderungsabweisungen
    • Ausnahme
      • Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (infolge paulianischer Anfechtung [SchKG 285 ff.])
      • Vgl. KOV 59 Abs. 2 i.V.m. SchKG 291 Abs. 2
    • Judikatur

Formelle Anforderungen an den Abweisungs-Entscheid

  • Angabe von
    • Angemeldetem Betrag
    • Zugelassenem Betrag
  • Kollokationsplan
    • Hinweis auf die Abweisungsverfügung in der Spalte „Bemerkungen“
    • Aufbewahrung der Abweisungsverfügung im Anhang zum Kollokationsplan
  • Vollumfängliche Abweisung
    • Anmeldungsbetrag in der Spalte
      • „Angemeldeter Betrag“
    • CHF 0.00 in der Spalte
      • „Zugelassener Betrag“
    • Verweis auf die Kollokationsverfügung in der Spalte
      • „Bemerkungen“
    • Kopie oder Wiedergabe der individuellen Kollokationsverfügung am Ende des Kollokationsplans
    • Zustellung der Kollokationsverfügung an den teilabgewiesenen Gläubiger
    • Vgl. amtliches Formular unter Form des Kollokationsplans
  • Teil-Abweisung (= auch Teilzulassung)
    • Anmeldungsbetrag in der Spalte
      • „Angemeldeter Betrag“ und
    • Niedriger Zulassungsbetrag in der Spalte
      • „Zugelassener Betrag“
    • Verweis auf die Kollokationsverfügung in der Spalte
      • „Bemerkungen“
    • Kopie oder Wiedergabe der individuellen Kollokationsverfügung am Ende des Kollokationsplans
    • Zustellung der Kollokationsverfügung an den teilabgewiesenen Gläubiger
    • Vgl. amtliches Formular unter Form des Kollokationsplans
  • Rang-Zuordnung
    • Rang-Antrag des Gläubigers ist nicht korrekt > Abweisung
    • Rang-Antrag des Gläubigers ist korrekt, aber die angemeldete Forderung ist nach Bestand u/o Höhe nicht ausgewiesen
  • Die Abweisungs- und Teilabweisungs-Entscheide werden wie die Zulassungen gemeinsam mit der Auflage des Kollokationsplans eröffnet und mit dessen Rechtskraft endgültig
    • Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans gelten alle Forderungsanmeldenden als Konkursgläubiger

Materielle Anforderungen an den Abweisungs-Entscheid

  • Klarer, eindeutiger und vorbehaltloser Entscheid der Konkursverwaltung über Abweisung (oder Zulassung) [vgl. BGE 96 III 42]
  • Kein Entscheid auf Rückweisung
  • Kein Entscheid unter Vorbehalt
  • Kein Entscheid unter Bedingungen
  • Berücksichtigung auch von Tatsachen, die zwischen Forderungsanmeldung und Kollokation eingetreten sind
    • zB Löschung des Gläubigers im Handelsregister
    • zB Untergang der Konkursforderung
    • zB Eintritt der Konkursverwaltung in das Rechtsgeschäft zwischen Gemeinschuldner und der Gegenpartei [SchKG 211] und Erfüllung als Massaschuld
    • etc.
      • BlSchK 2006 S. 222, Erw. 3a

Rechtsfolgen

  • Nichtakzept der Abweisung
  • Akzept der Abweisung
    • Vollabweisung
      • Nichtteilnahme mehr am Konkursverfahren (keine Informationen mehr, keine Dividendenberechtigung, keine Gläubigerrechte auf Selbstverfolgung [vgl. SchKG 242 und SchKG 260]
    • Teilabweisung
      • Ablehnung Pfandrecht oder privilegierter Rang und Kollokation in der 3. Konkursklasse
      • Zulassung zu einem reduzierten Quantitativ

Weiterführende Informationen

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