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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Rang

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Funktion

Das Kernstück jedes konkursrechtlichen Kollokationsplans ist die Rangordnung von Gläubigern bzw. deren Forderungen.

Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung

Die Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung orientiert sich dem Grundsatze nach an der Rangierung der angemeldeten Forderungen, gemäss folgender Einteilung, und wird eben durch den Kollokationsplan im individuell konkreten Einzelfall umgesetzt bzw. bestimmt:

Versicherte Forderungen

Unversicherte Forderungen

Allgemeine Grundsätze für Versicherte Forderung

  • Pfandansprache notwendig, ansonsten wird die Forderung bei den unversicherten Forderungen, insbesondere in der 3. Klasse, kolloziert
  • Recht des Pfandgläubigers auf vorrangige Befriedigung aus dem Pfanderlös [vgl. SchKG 219 Abs. 1]
  • Recht des Pfandgläubigers auf vorrangige Befriedigung aus dem Pfanderlös
    • Nicht fällige Grundpfandschulden sind vom Erwerber in der Verwertung nicht zu bezahlen, sondern werden ihm überbunden (Schuldübernahme)
    • Fällige Grundpfandschulden werdendem  Erwerber nicht überbunden, sondern sind durch ihn zu bezahlen (Zahlung)
  • Reihenfolge der Befriedigung mehrerer Pfandgläubiger untereinander
    • nach Zivilrecht
    • Grundpfand
      • Vgl. ZGB 795 und ZGB 818 f. / SchKG 219 Abs. 3
    • Faustpfand
      • Vgl. ZGB 891 – ZGB 893
  • Verwertungsüberschuss
    • Gutschrift des Überschusses der allgemeinen Masse
  • Pfandausfall für einen oder mehrere Gläubiger
    • Teilnahme mit der Pfandausfallforderung in der 3. Konkursklasse
  • Separatverwertung beim Zollpfandrecht

Allgemeine Grundsätze für unversicherte Forderungen

  • Rangansprache nicht notwendig – bei Fehlen erfolgt die Rangzuordnung durch die Konkursverwaltung „von Amtes wegen“
  • Innerhalb der gleichen Konkursklasse sind die Gläubiger gleichberechtigt [vgl. SchKG 220 Abs. 1]
  • Die Gläubiger der nachfolgenden Klasse haben erst einen Befriedigungsanspruch, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse voll gedeckt sind [vgl. SchKG 220 Abs. 2]
  • Reicht der Verwertungserlös in einer Konkursklasse nicht zur Volldeckung der Gläubigerforderungen, wird der Erlös im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge auf die Gläubiger dieser Klasse verteilt
  • Der Gesetzgeber bezeichnet das  auf jede Konkursforderung entfallende Betreffnis als „Konkursdividende“.
  • Privilegienordnung
    • Motive
      • Soziale Gründe
      • Abhängigkeit des Gläubigers
    • Privilegien-Übergang?
      • Privileg knüpft an der Forderung und nicht an der Person an
      • Zession der Forderung an eine andere Person (zB Insolvenzentschädigung, Arbeitslosentaggeld, Alimentenbevorschussung usw.)
        • Privileg geht mit Forderung an den Zessionaren über [vgl. BGE 106 III 20]

Weiterführende Informationen

  • Altrechtliche Privilegien
    • Frauenprivileg
    • Einlageprivileg bei der Bankeninsolvenz
      • ZR 117 (2018) Nr. 19, S. 69 ff. (bei „Und-/oder-Gemeinschaftskonten“ hat jeder Solidargläubiger für sich Anspruch auf das Einlageprivileg nach BankG 37a im von CHF 100‘000)

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