Es gelten die Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]:
- Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens [vgl. ZPO 219 ff.]
- Schlichtungsverfahren entfällt [vgl. ZPO 198 lit. e Ziffer 6]
- = Direktklage
- Zulässigkeit von mehreren Dritt-Kollokationsklagen gegen denselben Mitgläubiger
- = Klagehäufung
- Prozesssistierung
- Ja, wenn einem bereits hängigen Zivilprozess präjudizierende Wirkung auf die Kollokationsstreitigkeit zukommt [vgl. BGE 71 III 199, Erw. 3]
- Nein, wenn die Akten eines mit dem Kollokationsprozess zusammenhängenden Strafverfahrens nicht zugänglich sind [vgl. OG ZH, in: ZR 1961, 215 f.]
- Keine Beweis- und Kognitionsbeschränkungen
Für die weiteren Prozessaspekte wird verwiesen auf:
Weiterführende Informationen
- Verfahrensart
- Anwendbarkeit des „ordentlichen Zivilprozessverfahrens“
- Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] fiel die Anwendbarkeit des „Beschleunigten Verfahrens“ für neue Kollokationsstreitigkeiten dahin.
- Das „summarische Verfahren“ ist nicht anwendbar [vgl. ZPO 248].
- Für strategische Aspekte
- Für Verfahrensaspekte
- Für Kostenabsicherung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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