Bei der Haftung manifestiert sich die unterschiedliche Rechtsstellung der
- Komplementäre
- Kommanditäre
Literatur
BOURQUIN R.C.A., Die Stellung der Privatgläubiger von Kollektiv- und Kommanditgesellschafen, Diss. Zürich 1955
Komplementäre
Haftungs-Grundsätze
Bei der Kommanditgesellschaft (KMG) ist die Haftung des Komplementärs für Gesellschaftsschulden wie folgt gesetzlich geordnet:
- Primärhaftung des Sondervermögens der Gesellschaft
- für die ausschliessliche Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
- Ausschluss der Privatgläubiger
- Haftungsgrundlage nur Liquidationsanteil des schuldnerischen Gesellschafters nach Liquidation der KMG
- Subsidiärhaftung aller Komplementäre
- Persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden, falls das Gesellschaftsvermögen (Sondervermögen) hiezu nicht ausreicht
- persönlich
- unbeschränkt
- solidarisch
- Belangbarkeits-Voraussetzungen
- Auflösung der Kommanditgesellschaft (KMG)
- Erfolglose Betreibung der Kommanditgesellschaft (KMG)
- Konkurs über die Kommanditgesellschaft (KMG)
- Konkurs des belangten Komplementärs
- Ausschluss der Subsidiärhaftung des Komplementärs
- Gesellschafter verpflichtet sich als Solidarbürge für die Schuld der Kommanditgesellschaft (KMG)
- Ausdrücklicher Verzicht des Gesellschaftsgläubigers auf die subsidiäre Haftung des Komplementärs
- Persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden, falls das Gesellschaftsvermögen (Sondervermögen) hiezu nicht ausreicht
Gleichzeitiger Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern
- Durchführung des Gesellschaftskonkurses
- über Gesellschafts-Sondervermögen
- unter Ausschluss des Privatvermögens der Gesellschafter
- Durchführung der Privatkonkurse
- Teilnahme der Privat- und Gesellschaftsgläubiger, letztere mit den sog. „Ausfallforderungen“
- vgl. SchKG 216 f.
Nachlassverfahren
Bei Bestätigung des ordentlichen Nachlassvertrages bzw. des Vermögensabtretungsvergleichs
- Befreiung der Gesellschafter von der Haftung für ungedeckte Gesellschaftsschulden
- umstritten
- Gestaltungsfreiheit, von der Gebrauch gemacht werden sollte
- Ausdrückliche Regelung der Befreiung der Gesellschafter von der Haftung für ungedeckte Gesellschaftsschulden
Regressrechte des leistenden Gesellschafters
- Primärer Regress
- gegen die Gesellschaft, und zwar in vollem Umfang der von ihm anstelle der Gesellschaft erbrachten Leistungen
- Sekundärer Regress
- des zahlenden Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter als solidarische Mitverpflichtete, im Rahmen ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verlustbeteiligung, d.h. nur quotenmässig (Komplementäre) bzw. betraglich (Kommanditäre)
Gesetzliche Grundlage
- OR 604: Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters
- OR 615: Konkurs
- OR 616: Konkurs der Gesellschaft
- Or 617: Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter
- Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17.01.1923 (VVAG [SR 281.41])
- SchKG 216: Gleichzeitiger Konkurs über mehrere Mitverpflichtete
- SchKG 217: Teilzahlungen von Mitverpflichteten
- SchKG 218: Konkurs von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und ihren Teilhabern
Kommanditäre
Die abweichende Rechtsstellung des Kommanditärs wirkt sich auch in seiner beschränkten Haftung aus:
- Grundsätze
- Haftung nur bis zum Betrag der bekanntgegebenen Kommanditsumme
- Haftungsbeschränkung wird erst mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft (KMG) ins Handelsregister wirksam
- Ausnahmen
- unbeschränkte Haftung des Kommanditärs, wenn er im Namen der KMG Rechtsgeschäft schliesst, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er lediglich Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter ist [vgl. OR 605]
- unbeschränkte und solidarische Haftung des Kommanditärs für Verbindlichkeiten der KMG, die vor ihrem Eintrag ins HR entstanden sind [vgl. OR 606]
- Haftung des Kommanditärs wie ein Komplementär, wenn sein Name in der KMG-Firma erscheint, da in Firma der KMG nur Namen unbeschränkt haftender Gesellschafter enthalten sein dürfen [vgl. OR 947 Abs. 3 und 4]
Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter
Gesetzliche Grundlage
- OR 604: Haftung des Kommanditärs
- OR 606: Mangelnder Eintrag
- OR 607: Name des Kommanditärs in der Firma
- OR 608: Umfang der Haftung
- OR 609: Verminderung der Kommanditsumme
- OR 610: Klagerecht der Gläubiger
- OR 611: Bezug von Zinsen und Gewinn
- OR 612: Eintritt in eine Gesellschaft
- OR 613: Stellung der Privatgläubiger
- OR 614: Verrechnung
- OR 947 Abs. 3 und 4
- OR 615: Konkurs
- OR 616: Konkurs der Gesellschaft
- OR 618: Konkurs des Kommanditärs
Literatur
BISCHOF C.E., Die Haftung des Kommanditärs, Diss. Basel 1943
Weiterführende Informationen
Eintrag des Kommanditärs im Handelsregister führt nicht zur Unterstellung unter die Wechsel- und Konkursbetreibung [vgl. SchKG 39 Abs. 1 Ziffer 3 e contrario]