Das Recht der Kommanditgesellschaft sieht zwei Gruppen von Gesellschaftern vor:
- Komplementär
- Kommanditär
Der Gesetzgeber lässt es zu, die gesetzlichen Rechte und Pflichten bei Wahrung der Gesellschaftertypen zu justieren.
Judikatur
- SJZ 1993 S. 195 f.
Komplementär
Die Stellung des Komplementärs wird durch folgende Elemente geprägt:
- Gesellschafteranforderungen
- nur natürliche Personen (der subsidiären, unbeschränkten Haftung wegen)
- Gesellschafterzahl
- mindestens ein Komplementär
- Recht und Pflicht zur Geschäftsführung [vgl. OR 599]
- Regeln für den Kollektivgesellschafter
Gesetzliche Grundlage
Kommanditär
Die Stellung des Kommanditärs wird durch folgende Elemente geprägt:
- Gesellschafteranforderungen
- Keine
- Grundsatz
- Jeder kann Gesellschafter sein, auch juristische Personen
- Auch Verbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können die Kommanditären-Stellung einnehmen
- Kommanditgesellschaft (KMG)
- Kollektivgesellschaft (KLG)
- Erbengemeinschaft
- Ausnahmen
- Konkurs des Kommanditärs [vgl. OR 619 Abs. 2 Satz 1]
- Pfändung des Gesellschaftsanteils [vgl. OR 619 Abs. 2 Satz 1]
- Gesellschafterzahl
- mindestens ein Kommanditär
- Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
- auch der Kommanditär ist am Gesamthandvermögen beteiligt
- Kommanditeinlage / Kommanditsumme
- Kommanditeinlage
- Vermögensbeitrag des Kommanditärs
- „Liberierung“ durch Sacheinlage
- Verzicht auf Kapitaleinlage ist möglich
- Übernahme persönliches Haftungsrisiko für den Konkursfall und derartige Verbesserung der Kreditwürdigkeit der KMG
- ev. Leistung der Kommanditeinlage durch Arbeit
- Kommanditsumme (auch Kommandite)
- Höhe der Kommanditeinlage
- Freie Vereinbarung
- Keine gesetzlichen Mindest- oder Höchstlimiten
- Obere Grenze der Kommanditär-Haftung
- Kommanditeinlage und Kommanditsumme können nicht übereinstimmen
- Kommanditsumme ist nur ein Indiz für die Kommanditeinlage
- Höhere Einlage
- Identische Einlage (Regelfall)
- Niedrigere Einlage
- vgl. auch „Haftungsbeschränkung auf die Summe der Kommanditeinlage“ unten
- Höhe der Kommanditeinlage
- Einforderungslegitimation bezüglich Kommanditeinlage
- nur durch die Gesellschafter
- nicht aber durch die Gläubiger [vgl. OR 610 Abs. 1]
- Pflicht zur Eintragung der Kommanditeinlage ins Handelsregisterblatt der KMG[vgl. OR 596 Abs. 3]
- Name und Vorname des Kommanditärs [vgl. HRVo 41 Abs. 2 lit. f]
- jeweiliger Betrag der Kommanditsumme [vgl. HRVo 41 Abs. 2 lit. g]
- Liberierungsbetrag bei Teilliberierung [vgl. OR 596 Abs. 3]
- falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird: deren Gegenstand und Wert [vgl. HRVo 41 Abs. 2 lit. h]
- Haftungsbeschränkung auf die Summe der Kommanditeinlage
- Rechnerische Haftung
- Anrechenbarkeit von Zahlungen an Gläubiger [vgl. OR 610 Abs. 3], da die Kommanditsumme (Haftungssumme) nur ein Indiz für die Kommanditeinlage ist, nicht aber identisch zu sein braucht
- Abgrenzung von anderen Beteiligungsformen finanzieller Art
- Externe Bekanntgabe der Kommanditsumme bewirkt Abgrenzung
- zum Darlehen
- zur stillen Gesellschaft
- zur Haftungsbeschränkung für Abgrenzung zur einfachen Gesellschaft und zur Kollektivgesellschaft
- Externe Bekanntgabe der Kommanditsumme bewirkt Abgrenzung
- Kommanditeinlage
- Kapitalzinsen, Anteil an Gewinn und Verlust
- Zins von 4 % auf dem Kapitalanteil des Kommanditärs in der KMG und nicht die (vereinbarte oder ursprüngliche geleistete) Kommanditeinlage und nicht die Kommanditsumme[vgl. OR 558 Abs. 2 iVm OR 598 Abs. 2]
- Auszahlungszeitpunkt
- Kapitalanteil darf durch Zinszahlung nicht tangiert werden [vgl. OR 611], also nur zulasten des erwirtschafteten Vermögens
- Zinsanspruch darf daher einstweilen nur dem Privatkonto des Kommanditärs gutgeschrieben werden
- Dispositives Recht
- Frühere Auszahlung möglich, aber Aufleben der Kommanditär-Haftung bis zum Höchstbetrag der Kommanditsumme
- Auszahlungszeitpunkt
- Gewinnanteil des Kommanditärs
- primär gemäss Gesellschaftsvertrag
- sekundär nach Gesetz
- Festlegung der Gewinnbeteiligung des Kommanditärs nach freiem Ermessen durch den Richter
- Viele Varianten der Kapitalbeteiligung denkbar (symbolischer Beitrag, Hauptbeitrag uam), daher individuelle Beurteilung notwendig
- Verlusttragung des Kommanditärs
- intern
- Mittragungspflicht des Kommanditärs
- Umfang
- höchstens bis zum Betrage Kommanditsumme [vgl. OR 601 Abs. 1]
- während operativer Phase der KMG
- Anrechnungspflicht in vollem Umfange, auch wenn dadurch Kapitalanteil negativ wird
- Ausschüttungsverbot bis Kapitalanteil wieder aufgefüllt
- durch Gewinngutschriften
- durch Nachzahlung
- Liquidation der KMG oder Ausscheiden des Kommanditärs
- Definitive Verlustbeteiligung
- Höhe der vereinbarten Einlage ./. bereits geleistete Einlagen
- Kommanditeinlage als obere Grenze
- Definitive Verlustbeteiligung
- extern (= Haftungsrisiko / Haftung)
- Kommanditsumme, die dem / den Dritten kundgetan wurde
- Kundgabebetrag höher als vereinbarte oder geleistete Einlage
- Nachschusspflicht des Kommanditärs
- zB auf Verlangen eines Gläubigers
- Regressrecht des Kommanditärs für Differenzbetrag auf Komplementär
- Nachschusspflicht des Kommanditärs
- intern
- Einforderung ausstehender Kommandit-Beiträge
- Actio pro socio von oder gegenüber Kommanditären gegenüber den anderen Gesellschaftern, unabhängig davon ob sie Komplementäre oder Kommanditäre sind, zulässig, wenn diese ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen
- Zins von 4 % auf dem Kapitalanteil des Kommanditärs in der KMG und nicht die (vereinbarte oder ursprüngliche geleistete) Kommanditeinlage und nicht die Kommanditsumme[vgl. OR 558 Abs. 2 iVm OR 598 Abs. 2]
- Treuepflicht
- Grundsatz (Gesetz)
- Treuepflicht des Kommanditärs
- Gleichstellung des Kommanditärs mit dem Komplementär, mangels gesetzlicher Regelung
- Konkurrenzverbot des Kommanditärs
- Kommanditär trifft das Konkurrenzverbot ebenso wie den Komplementären [vgl. OR 561]
- Treuepflicht des Kommanditärs
- Ausnahme ([Gesellschafts-]Vertrag)
- Vertragliche Lockerung der Kommanditär-Bindung möglich
- Grundsatz (Gesetz)
- Geschäftsführung
- Grundsatz (Gesetz)
- Kein Recht auf Geschäftsführung; dieses steht dem Komplementär zu [vgl. OR 600 Abs. 1]
- Ausnahme ([Gesellschafts-]Vertrag)
- Auch dem Kommanditären können Geschäftsführungsfunktionen übertragen werden ( 1) zB als Geschäftsführer ohne Auftrag [vgl. OR 419 Abs. 2] oder 2) zB als Prokurist oder 3) zB als Handlungsbevollmächtigter)
- Hinweisobliegenheit des Kommanditärs, dass er in der Funktion von Ziff. 1, 2 oder 3 oben handle
- Ohne klärenden Hinweis können Dritte oder Gläubiger davon ausgehenden, dass er Gesellschafter handle und auch wie ein solcher hafte
- Vetorecht
- Einspruchsrecht des Kommanditärs gegen die Geschäftsführung des Komplementärs
- Nur gegen unvernünftige und / oder verlustbringende Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen
- Nicht aber gegen Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs [vgl. OR 600 Abs. 2]
- Dauernde und schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung durch den Komplementär
- Recht des Kommanditärs zur Klage auf Auflösung aus wichtigem Grund [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 7]
- Einspruchsrecht des Kommanditärs gegen die Geschäftsführung des Komplementärs
- Grundsatz (Gesetz)
- Einsichtsrecht
- Der Kommanditär hat folgende Auskunftsrechte
- Anspruch auf Abschrift von Bilanz und Erfolgsrechnung
- Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Papiere der KMG
- Anspruch auf Beizug eines Sachverständigen [vgl. auch OR 600 Abs. 3]
- Der Kommanditär hat folgende Auskunftsrechte
- Gesellschaftsbeschlüsse
- Grundsatz (Gesetz)
- Komplementäre und Kommanditäre haben gleiche Rechte
- Einstimmigkeit für Komplementäre und Kommanditäre [vgl. OR 598 Abs. 2 iVm OR 557 Abs. 2 und OR 534 Abs. 2]
- Ausnahmen ([Gesellschafts-]Vertrag)
- Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip
- Grundsatz (Gesetz)
Gesetzliche Grundlage
- OR 600: Stellung des Kommanditärs
- OR 604: Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters
- OR 605: Haftung des Kommanditärs
- OR 606: Mangelnder Eintrag
- OR 607: Name des Kommanditärs in der Firma
- OR 608: Umfang der Haftung
- OR 609: Verminderung der Kommanditsumme
- OR 610: Klagerecht der Gläubiger
- OR 611: Bezug von Zinsen und Gewinn
- OR 612: Eintritt in eine Gesellschaft
Judikatur
- SJZ 1993 195 f.
Literatur
- BUXBAUM CARONI M., Die vermögensrechtliche Stellung des Kommanditärs, Diss. Zürich 1987, S. 25 ff.
- CHRIST B., Das Kontrollrecht des Kommanditärs, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, Basel 1973, S. 39 ff.
- STINER FRANZ, Firmen als Mitglieder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Diss. Bern 1933
Weiterführende Informationen
- Buchhalterische Behandlung der Kommanditeinlage
- Kapitalkonto = Kontokorrent
- Kontostand = Kapitalanteil des Gesellschafters bzw. Kommanditärs
- Kapitalanteil = ursprünglich geleistete Einlage + Zinsen + Honorar + Gewinnanteil ./. Bezüge ./. Verluste ./. Wertverminderungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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