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Kommanditgesellschaft

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Zwei Arten Gesellschafter

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Recht der Kommanditgesellschaft sieht zwei Gruppen von Gesellschaftern vor:

  • Komplementär
  • Kommanditär

Der Gesetzgeber lässt es zu, die gesetzlichen Rechte und Pflichten bei Wahrung der Gesellschaftertypen zu justieren.

Judikatur

  • SJZ 1993 S. 195 f.

Komplementär

Die Stellung des Komplementärs wird durch folgende Elemente geprägt:

Kommanditär

Die Stellung des Kommanditärs wird durch folgende Elemente geprägt:

  • Gesellschafteranforderungen
    • Keine
    • Grundsatz
      • Jeder kann Gesellschafter sein, auch juristische Personen
      • Auch Verbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können die Kommanditären-Stellung einnehmen
        • Kommanditgesellschaft (KMG)
        • Kollektivgesellschaft (KLG)
        • Erbengemeinschaft
    • Ausnahmen
      • Konkurs des Kommanditärs [vgl. OR 619 Abs. 2 Satz 1]
      • Pfändung des Gesellschaftsanteils [vgl. OR 619 Abs. 2 Satz 1]
  • Gesellschafterzahl
    • mindestens ein Kommanditär
  • Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
    • auch der Kommanditär ist am Gesamthandvermögen beteiligt
  • Kommanditeinlage / Kommanditsumme
    • Kommanditeinlage
      • Vermögensbeitrag des Kommanditärs
      • „Liberierung“ durch Sacheinlage
      • Verzicht auf Kapitaleinlage ist möglich
        • Übernahme persönliches Haftungsrisiko für den Konkursfall und derartige Verbesserung der Kreditwürdigkeit der KMG
        • ev. Leistung der Kommanditeinlage durch Arbeit
    • Kommanditsumme (auch Kommandite)
      • Höhe der Kommanditeinlage
        • Freie Vereinbarung
        • Keine gesetzlichen Mindest- oder Höchstlimiten
      • Obere Grenze der Kommanditär-Haftung
      • Kommanditeinlage und Kommanditsumme können nicht übereinstimmen
        • Kommanditsumme ist nur ein Indiz für die Kommanditeinlage
        • Höhere Einlage
        • Identische Einlage (Regelfall)
        • Niedrigere Einlage
        • vgl. auch „Haftungsbeschränkung auf die Summe der Kommanditeinlage“ unten
    • Einforderungslegitimation bezüglich Kommanditeinlage
      • nur durch die Gesellschafter
      • nicht aber durch die Gläubiger [vgl. OR 610 Abs. 1]
    • Pflicht zur Eintragung der Kommanditeinlage ins Handelsregisterblatt der KMG[vgl. OR 596 Abs. 3]
      • Name und Vorname des Kommanditärs [vgl. HRVo 41 Abs. 2 lit. f]
      • jeweiliger Betrag der Kommanditsumme [vgl. HRVo 41 Abs. 2 lit. g]
      • Liberierungsbetrag bei Teilliberierung [vgl. OR 596 Abs. 3]
      • falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird: deren Gegenstand und Wert [vgl. HRVo 41 Abs. 2 lit. h]
    • Haftungsbeschränkung auf die Summe der Kommanditeinlage
      • Rechnerische Haftung
      • Anrechenbarkeit von Zahlungen an Gläubiger [vgl. OR 610 Abs. 3], da die Kommanditsumme (Haftungssumme) nur ein Indiz für die Kommanditeinlage ist, nicht aber identisch zu sein braucht
    • Abgrenzung von anderen Beteiligungsformen finanzieller Art
      • Externe Bekanntgabe der Kommanditsumme bewirkt Abgrenzung
        • zum Darlehen
        • zur stillen Gesellschaft
        • zur Haftungsbeschränkung für Abgrenzung zur einfachen Gesellschaft und zur Kollektivgesellschaft
  • Kapitalzinsen, Anteil an Gewinn und Verlust
    • Zins von 4 % auf dem Kapitalanteil des Kommanditärs in der KMG und nicht die (vereinbarte oder ursprüngliche geleistete) Kommanditeinlage und nicht die Kommanditsumme[vgl. OR 558 Abs. 2 iVm OR 598 Abs. 2]
      • Auszahlungszeitpunkt
        • Kapitalanteil darf durch Zinszahlung nicht tangiert werden [vgl. OR 611], also nur zulasten des erwirtschafteten Vermögens
        • Zinsanspruch darf daher einstweilen nur dem Privatkonto des Kommanditärs gutgeschrieben werden
        • Dispositives Recht
          • Frühere Auszahlung möglich, aber Aufleben der Kommanditär-Haftung bis zum Höchstbetrag der Kommanditsumme
    • Gewinnanteil des Kommanditärs
      • primär gemäss Gesellschaftsvertrag
      • sekundär nach Gesetz
        • Festlegung der Gewinnbeteiligung des Kommanditärs nach freiem Ermessen durch den Richter
        • Viele Varianten der Kapitalbeteiligung denkbar (symbolischer Beitrag, Hauptbeitrag uam), daher individuelle Beurteilung notwendig
    • Verlusttragung des Kommanditärs
      • intern
        • Mittragungspflicht des Kommanditärs
        • Umfang
          • höchstens bis zum Betrage Kommanditsumme [vgl. OR 601 Abs. 1]
        • während operativer Phase der KMG
          • Anrechnungspflicht in vollem Umfange, auch wenn dadurch Kapitalanteil negativ wird
          • Ausschüttungsverbot bis Kapitalanteil wieder aufgefüllt
            • durch Gewinngutschriften
            • durch Nachzahlung
        • Liquidation der KMG oder Ausscheiden des Kommanditärs
          • Definitive Verlustbeteiligung
            • Höhe der vereinbarten Einlage ./. bereits geleistete Einlagen
          • Kommanditeinlage als obere Grenze
      • extern (= Haftungsrisiko / Haftung)
        • Kommanditsumme, die dem / den Dritten kundgetan wurde
        • Kundgabebetrag höher als vereinbarte oder geleistete Einlage
          • Nachschusspflicht des Kommanditärs
            • zB auf Verlangen eines Gläubigers
            • Regressrecht des Kommanditärs für Differenzbetrag auf Komplementär
    • Einforderung ausstehender Kommandit-Beiträge
      • Actio pro socio von oder gegenüber Kommanditären gegenüber den anderen Gesellschaftern, unabhängig davon ob sie Komplementäre oder Kommanditäre sind, zulässig, wenn diese ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen
  • Treuepflicht
    • Grundsatz (Gesetz)
      • Treuepflicht des Kommanditärs
        • Gleichstellung des Kommanditärs mit dem Komplementär, mangels gesetzlicher Regelung
      • Konkurrenzverbot des Kommanditärs
        • Kommanditär trifft das Konkurrenzverbot ebenso wie den Komplementären [vgl. OR 561]
    • Ausnahme ([Gesellschafts-]Vertrag)
      • Vertragliche Lockerung der Kommanditär-Bindung möglich
  • Geschäftsführung
    • Grundsatz (Gesetz)
      • Kein Recht auf Geschäftsführung; dieses steht dem Komplementär zu [vgl. OR 600 Abs. 1]
    • Ausnahme ([Gesellschafts-]Vertrag)
      • Auch dem Kommanditären können Geschäftsführungsfunktionen übertragen werden ( 1) zB als Geschäftsführer ohne Auftrag [vgl. OR 419 Abs. 2] oder 2) zB als Prokurist oder 3) zB als Handlungsbevollmächtigter)
      • Hinweisobliegenheit des Kommanditärs, dass er in der Funktion von Ziff. 1, 2 oder 3 oben handle
        • Ohne klärenden Hinweis können Dritte oder Gläubiger davon ausgehenden, dass er Gesellschafter handle und auch wie ein solcher hafte
    • Vetorecht
      • Einspruchsrecht des Kommanditärs gegen die Geschäftsführung des Komplementärs
        • Nur gegen unvernünftige und / oder verlustbringende Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen
        • Nicht aber gegen Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs [vgl. OR 600 Abs. 2]
      • Dauernde und schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung durch den Komplementär
        • Recht des Kommanditärs zur Klage auf Auflösung aus wichtigem Grund [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 7]
  • Einsichtsrecht
    • Der Kommanditär hat folgende Auskunftsrechte
      • Anspruch auf Abschrift von Bilanz und Erfolgsrechnung
      • Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Papiere der KMG
      • Anspruch auf Beizug eines Sachverständigen [vgl. auch OR 600 Abs. 3]
  • Gesellschaftsbeschlüsse
    • Grundsatz (Gesetz)
      • Komplementäre und Kommanditäre haben gleiche Rechte
      • Einstimmigkeit für Komplementäre und Kommanditäre [vgl. OR 598 Abs. 2 iVm OR 557 Abs. 2 und OR 534 Abs. 2]
    • Ausnahmen ([Gesellschafts-]Vertrag)
      • Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip

Judikatur

  • SJZ 1993 195 f.

Literatur

  • BUXBAUM CARONI M., Die vermögensrechtliche Stellung des Kommanditärs, Diss. Zürich 1987, S. 25 ff.
  • CHRIST B., Das Kontrollrecht des Kommanditärs, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, Basel 1973, S. 39 ff.
  • STINER FRANZ, Firmen als Mitglieder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Diss. Bern 1933

Weiterführende Informationen

  • Buchhalterische Behandlung der Kommanditeinlage
    • Kapitalkonto = Kontokorrent
    • Kontostand = Kapitalanteil des Gesellschafters bzw. Kommanditärs
    • Kapitalanteil = ursprünglich geleistete Einlage + Zinsen + Honorar + Gewinnanteil ./. Bezüge ./. Verluste ./. Wertverminderungen

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