Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter
- ihn ausschliessen und
- ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten [vgl. OR 619 iVm OR 578].
Der oder die anderen Gesellschafter können die Auflösung der KMG auch dadurch verhindern, dass die Gläubiger des zahlungsunfähigen Gesellschafters befriedigt werden [vgl. OR 619 iVm OR 575].
Gesetzliche Grundlage
Art. 619 OR
1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Entmündigung des Kommanditärs die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Art. 578 OR
III. Durch die übrigen Gesellschafter
Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
Art. 575 OR
B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters
1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.
2 Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.
3 Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auflösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Konkursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.
Judikatur zum Ausscheidenszeitpunkt
- ZR 1983 Nr. 70