Die kaufmännische Kommanditgesellschaft (KMG) wie die nichtkaufmännische Kommanditgesellschaft (KMG) sind ins Handelsregister am Sitze der Gesellschaft einzutragen.
Die HR-Eintragungselemente sind [vgl. HRegV 41 Abs. 2]:
- Firma
- Unternehmensidentifikations-Nummer
- Sitz
- Rechtsdomizil
- Rechtsform
- Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
- Zweck
- unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre)
- beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditäre), unter Hinweis auf den jeweiligen Betrag ihrer Kommanditsumme
- falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und Wert
- vertretungsberechtigte Personen
Der Handelsregistereintragung kommt folgende Rechtsnatur zu:
- Kaufmännische Gesellschaft
- deklaratorische Bedeutung [vgl. OR 598 iVm OR 552]
- Nichtkaufmännische Gesellschaft
- konstitutive Bedeutung [vgl. OR 598 iVm OR 553]
Der Handelsregistereintrag hat Relevanz für folgende Wirkungen:
- Firmenschutz [vgl. OR 951]
- Bestimmung des Sitzes
- Gerichtsstand [vgl. BV 30 Abs. 2; ZPO 10 ff.]
- Betreibungsort
- Betreibungsart (Konkursbetreibung / Wechselbetreibung) [vgl. SchKG 39 Ziffer 6]
- Ausschluss der Vertretungsmacht eines oder mehrerer Komplementäre
- Beschränkung der Vertretungsmacht der Komplementäre (zB Kollektivunterschrift zu zweien)
Gesetzliche Grundlage
Art. 598 OR
- Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Art. 552 OR
- Kaufmännische Gesellschaft
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 553 OR
- Nichtkaufmännische Gesellschaft
Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
Art. 951
- Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
Art. 41 HRegV, Abs. 1
1 Bei Kollektivgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- der Sitz und das Rechtsdomizil;
- die Rechtsform;
- der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;
- der Zweck;
- die Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
- die zur Vertretung berechtigten Personen.