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Kommanditgesellschaft

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Handelsregistereintrag

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die kaufmännische Kommanditgesellschaft (KMG) wie die nichtkaufmännische Kommanditgesellschaft (KMG) sind ins Handelsregister am Sitze der Gesellschaft einzutragen.

Die HR-Eintragungselemente sind [vgl. HRegV 41 Abs. 2]:

  • Firma
  • Unternehmensidentifikations-Nummer
  • Sitz
  • Rechtsdomizil
  • Rechtsform
  • Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
  • Zweck
  • unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre)
  • beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditäre), unter Hinweis auf den jeweiligen Betrag ihrer Kommanditsumme
  • falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und Wert
  • vertretungsberechtigte Personen

Der Handelsregistereintragung kommt folgende Rechtsnatur zu:

  • Kaufmännische Gesellschaft
    • deklaratorische Bedeutung [vgl. OR 598 iVm OR 552]
  • Nichtkaufmännische Gesellschaft
    • konstitutive Bedeutung [vgl. OR 598 iVm OR 553]

Der Handelsregistereintrag hat Relevanz für folgende Wirkungen:

  • Firmenschutz [vgl. OR 951]
  • Bestimmung des Sitzes
  • Gerichtsstand [vgl. BV 30 Abs. 2; ZPO 10 ff.]
  • Betreibungsort
  • Betreibungsart (Konkursbetreibung / Wechselbetreibung) [vgl. SchKG 39 Ziffer 6]
  • Ausschluss der Vertretungsmacht eines oder mehrerer Komplementäre
  • Beschränkung der Vertretungsmacht der Komplementäre (zB Kollektivunterschrift zu zweien)

Gesetzliche Grundlage

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