Einleitung
Es gibt einen grundsätzlichen Unterschied zwischen der Kollektivgesellschaft (KLG) und der Kommanditgesellschaft (KMG), nämlich die zwei Arten Gesellschafter bei der KMG.
Unterschiede von KMG und KLG
Die KMG profiliert sich gegenüber KLG durch folgende Unterschiede:
- Optimalere Finanzierbarkeit
- Breiter abstützbare Gesellschafterstruktur
- zwei Arten von Gesellschaftern, mit und ohne Stimmrecht, für die Berücksichtigung Interessenlage der betrieblichen und nicht betrieblichen Mitwirkung
Die beiden Personengesellschaft sind im Ürigen beinahe identisch.
Unterschiede im Überblick
Gegenstand |
Kollektivgesellschaft |
Kommanditgesellschaft |
Gründung | ||
Gesellschaftsvertrag | Schriftlicher Gesellschaftsvertrag | wie KLG |
Handelsregistereintrag | Eintragungspflicht (nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe: Eintrag mit deklaratorischer Wirkung; kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe: Eintrag kommt konstitutive Wirkung zu) | wie KLG; aber zusätzliche Angaben wie die Kommanditsummen jeden Kommanditärs (Kommanditen) |
Innenverhältnis | ||
Gesellschafter | Kollektivgesellschafter nur natürliche Personen mindestens 2 Gesellschafter |
Komplementär(e) nur natürliche Personen mindestens 1 Gesellschafter |
Kommanditär(e) auch juristische Personen mindestens 1 Kommanditär |
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Innenordnung | Nach Gesellschaftsvertrag, mangels Vereinbarung nach den Regeln der einfachen Gesellschaft | wie KLG |
Geschäftsführung | Alle Gesellschafter | Komplementär |
Beteiligung an Gewinn + Verlust | nach Gesellschaftsvertrag + mangels anderer Abrede vom Richter nach freiem Ermessen bestimmt | wie KLG |
— | Kommanditär partizipiert max. mit der Kommandite am Verlust |
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Aussenverhältnis | ||
Handeln unter eigener Firma | Auftreten unter eigener Firma Prozessfähigkeit (aktiv + passiv) Betreibungsfähigkeit (aktiv + passiv) |
wie KLG |
Vertretung | Stellvertretungsrecht (organähnliche Vertretungsmöglichkeit); Entzug Vertretungsbefugnis nur aus wichtigem Grund |
wie KLG, durch den Komplementär |
— | Kommanditär, der die KMG – ohne sich ausdrücklich als Prokurist oder Bevollmächtigter zu bezeichnen – vertritt, wechselt von der beschränkten zur unbeschränkten Haftung |
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Haftung | Unbeschränkte Haftung aller Kollektivgesellschafter | Komplementäre unbeschränkte Haftung |
— | Kommanditär, der die KMG – ohne sich ausdrücklich als Prokurist oder Bevollmächtigter zu bezeichnen – vertritt, wechselt von der beschränkten zur unbeschränkten Haftung |
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Beendigung | ||
Auflösung | Regeln der einfachen Gesellschaft; Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, unter Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen | wie KLG |
Liquidation | Regeln der einfachen Gesellschaft | wie KLG |