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Kommanditgesellschaft

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KMG oder KLG?

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Es gibt einen grundsätzlichen Unterschied zwischen der Kollektivgesellschaft (KLG) und der Kommanditgesellschaft (KMG), nämlich die zwei Arten Gesellschafter bei der KMG.

Unterschiede von KMG und KLG

Die KMG profiliert sich gegenüber KLG durch folgende Unterschiede:

  • Optimalere Finanzierbarkeit
  • Breiter abstützbare Gesellschafterstruktur
  • zwei Arten von Gesellschaftern, mit und ohne Stimmrecht, für die Berücksichtigung Interessenlage der betrieblichen und nicht betrieblichen Mitwirkung

Die beiden Personengesellschaft sind im Ürigen beinahe identisch.

Unterschiede im Überblick

Gegenstand

Kollektivgesellschaft

(Art. 552 – 593 OR)

Kommanditgesellschaft

(Art. 594 – 619 OR)

Gründung
Gesellschaftsvertrag Schriftlicher Gesellschaftsvertrag wie KLG
Handelsregistereintrag Eintragungspflicht (nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe: Eintrag mit deklaratorischer Wirkung; kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe: Eintrag kommt konstitutive Wirkung zu) wie KLG; aber zusätzliche Angaben wie die Kommanditsummen jeden Kommanditärs (Kommanditen)
Innenverhältnis
Gesellschafter Kollektivgesellschafter
nur natürliche Personen
mindestens 2 Gesellschafter
Komplementär(e)
nur natürliche Personen
mindestens 1 Gesellschafter
Kommanditär(e)
auch juristische Personen
mindestens 1 Kommanditär
Innenordnung Nach Gesellschaftsvertrag, mangels Vereinbarung nach den Regeln der einfachen Gesellschaft wie KLG
Geschäftsführung Alle Gesellschafter Komplementär
Beteiligung an Gewinn + Verlust nach Gesellschaftsvertrag + mangels anderer Abrede vom Richter nach freiem Ermessen bestimmt wie KLG
Kommanditär
partizipiert max. mit der Kommandite am Verlust
Aussenverhältnis
Handeln unter eigener Firma Auftreten unter eigener Firma
Prozessfähigkeit (aktiv + passiv)
Betreibungsfähigkeit (aktiv + passiv)
wie KLG
Vertretung Stellvertretungsrecht (organähnliche Vertretungsmöglichkeit);
Entzug Vertretungsbefugnis nur aus wichtigem Grund
wie KLG, durch den Komplementär
Kommanditär,
der die KMG – ohne sich ausdrücklich als Prokurist oder Bevollmächtigter zu bezeichnen – vertritt, wechselt von der beschränkten zur unbeschränkten Haftung
Haftung Unbeschränkte Haftung aller Kollektivgesellschafter Komplementäre
unbeschränkte Haftung
Kommanditär,
der die KMG – ohne sich ausdrücklich als Prokurist oder Bevollmächtigter zu bezeichnen – vertritt, wechselt von der beschränkten zur unbeschränkten Haftung
Beendigung
Auflösung Regeln der einfachen Gesellschaft; Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, unter Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen wie KLG
Liquidation Regeln der einfachen Gesellschaft wie KLG

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