Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln für die Durchführung des Konkursverfahrens:
- Zuständigkeit
- Zuständig ist das Konkursamt am Gesellschaftssitz der Kommanditgesellschaft (KollG)
- Verfahrensdurchführung
- Vorläufige Konkurspublikation
- Einvernahme der Komplementärs, ev. Anhörung der Kommanditäre
- Inventaraufnahme / Sicherung bzw. Admassierung
- Entscheid über die Art des Konkursverfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren)
- Konkurspublikation / Schuldenruf
- Erwahrung der Forderungseingaben
- Erstellung und Auflage des Kollokationsplans, i.d.R. zusammen mit dem Konkursinventar
- Verwertung
- Verteilung
- Konkursschluss
- Handelsregister
- Nach Abschluss der Liquidation wird die im Aussenverhältnis der juristischen Person gleichgestellte Kommanditgesellschaft im Handelsregister gelöscht (vgl. HRVo 159 Abs. 5 lit. b)
Hinweis
- Verwertung bei einem Kommanditgesellschafter
- Der Anteil am Gemeinschaftsvermögen einer Kommanditgesellschaft (KommG) gilt als „Vermögensbestandteil anderer Art“ gemäss SchKG 132
Judikatur
- BGE 4A_5/2008
- BGE 4A_231/2011
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