Auch bei der Kommanditgesellschaft (KMG) kann eine Beendigung der Gesellschaft ohne Liquidation stattfinden. Ein Gesellschafter oder ein Dritter übernimmt das Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven:
- Vermögensübertragung nach FusG 69 ff.
- Vermögensübertragung nach OR 181 bzw. Schuldübernahme nach OR 175 ff.
Bei der Vermögensübernahme sind folgende Prinzipien zu beachten:
- Grundsatz
- Zustimmung aller anderen Gesellschafter
- Ausnahme
- „Zwei-Personen-KLG“
- Vermögensübergang an Gesellschafter, der keine Veranlassung zur Auflösung gab (Bsp. Todesfall, Konkurs eines Gesellschafters usw.)
- Das Geschäft geht ohne weiteres kraft Anwachsung ins Alleinvermögen des Gesellschafters über, der keine Veranlassung zur Auflösung gab [vgl. OR 579 Abs. 1]
- Der Übergang des Gesamthandeigentums der KLG ins Alleineigentum des Verbleibenden erfordert daher nicht die Wahrung der sonst erforderlichen Formen
- vgl. hiezu SAG 1988 169 r35 und ZBJV 1997 S. 338 ff.
- Richterliche Anordnung
- Auflösung muss in wichtigen Gründen der Person des anderen Gesellschafters liegen [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 579 Abs. 2]
- Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters durch Übereinkunft, ev. richterliche Betragsfestsetzung [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 580]
- Vermögensübergang an Gesellschafter, der keine Veranlassung zur Auflösung gab (Bsp. Todesfall, Konkurs eines Gesellschafters usw.)
- „Zwei-Personen-KLG“
Die Weiterhaftung des ausscheidenden Schuldners während dreier Jahre betrifft nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter [vgl. FusG 75 Abs. 1 und OR 181 Abs. 2].
Gesetzliche Grundlage
Art. 579 OR
IV. Bei zwei Gesellschaftern
1 Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2 Das gleiche kann der Richter verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes gefordert wird.
Art. 580 OR
V. Festsetzung des Betrages
1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Richter den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
Judikatur
Weiterführende Informationen
- Auch bei der liquidationslosen Beendigung der KMG dauern die gesellschaftsvertraglichen Beziehungen an, bis der ausscheidende Gesellschafter voll befriedigt ist; finanzielle Berechtigungen des ausscheidenden Gesellschafters, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben, können daher bis zur vollständigen Befriedung weiterlaufen [vgl. BGE 97 II 230 ff.]
- Umstrukturierung von Gesellschaften