Können sich die Arbeitskollegen nicht verständigen und wird das angespannte Verhältnis unter den beiden zum Dauerthema, sollte auf Veranlassung des Vorgesetzten oder eines der Betroffenen ein Arbeitsschlichter beigezogen werden.
Zivil-rechtliche Arbeitsverhältnisse
- Externer Schlichter
- Nur bedingt schlichtertauglich:
- Personalverantwortlicher (HRM) u/o Linienvorgesetzter
- Whistleblowing-Verantwortlicher
Öffentlich-rechtliche Personalverhältnisse
- Externer Schlichter
- ev. Ombudsman
- Nur bedingt schlichtertauglich:
- Amtsvorsteher
- dem Amtsvorsteher vorgesetzte Stelle
Voraussetzungen
- Neutraler Dritter
- Im Vordergrund steht die Neutralität des Dritten
- Die Neutralität und Unabhängigkeit des Dritten ist insofern wichtig, als der Arbeitnehmer sich muss frei und ohne Ängste äussern können, es würde aus dem abgetieften Gespräch neue Probleme geben (Vorgesetzte, andere Mitarbeiter usw.)
- Wahl des richtigen Zeitpunkts
- vor Eskalation und vor Resignation
- Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer-Konflikt
- Vorgesetzte sollten sich des Problems ernsthaft annehmen
- Ein Arbeitskonflikt ist Chefsache
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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