Die Konkursverwaltung wird bei der Kollokation der Forderungseingabe des Sicherungszessionars (Bank) dem Grundsatz nach – allgemeine bzw. andere Nichtzulassungsgründe vorbehalten – wie folgt verfahren:
Anerkennung der Globalzession
- Zulassung in vollem Betrage als resolutiv-suspensiv-bedingte (Kredit-) Forderung im Kollokationsplan in der 3. Konkursklasse
- „Hinweis auf die Sicherung durch Globalzession“
- Kollokationsverfügung, wonach die Sicherungszessionarin (Bank) zur An- und Abrechnung der vereinnahmten Zessionsforderungen verpflichtet wird
- Feststellung des Bedingungseintritts zwecks Nachführung des Kollokationsplans als Verteilungsgrundlage (vor Bedingungseintritt oder -wegfall keine sinnvolle Verteilung, da Nachverteilungsrisiko)
- Die auf die zugelassene Forderung des Sicherungszessionars (Bank) entfallende Konkursdividende darf erst nach Abrechnung der Bank über die vereinnahmten Zessionsforderungen ausgerichtet werden
- Die Geltendmachung der An- und Abrechnungspflicht betrifft einerseits die aktivenseitige Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzession bzw. auf Ablieferung eines allf. Mehrerlöses und andererseits die Herstellung der Verteilungsfähigkeit (Finalisierung Kollokationsplan als Verteilungsgrundlage)
Geltendmachung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Globalzession
- Zulassung in vollem Betrage als unbedingte (Kredit-)Forderung im Kollokationsplan in der 3. Konkursklasse
- Keine Vormerkung der Globalzession als Sicherheit
- Mit Bezug auf den im Anerkennungsfalle erfolgenden „Hinweis auf die Sicherung durch Globalzession“ die Gültigkeit der Globalzession zurückweisende Kollokations(-feststellungs)verfügung, unter Begründung (Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Globalzession)
- Kollokationsverfügung hat, da rein feststellenden Charakters, keine konkursverfahrensrechtliche Selbstbindungswirkung zu Lasten der Konkursmasse; gleichwohl sollte sie aus Konsequenz- und Transparenzgründen gemacht werden, damit sich die Konkursverwaltung nicht dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aussetzt
- Der Sicherungszessionar (Bank) braucht diese oder auch eine umfassendere Kollokationsverfügung über die Gültigkeit der Globalzession oder deren Anfechtung nicht anzufechten
- Aktiven-seitige Betreuung des Bestreitungsgrundes erforderlich, da der Zessionar weiterhin als Gläubiger der zedierten Forderungen gilt, das Inkasso voraussichtlich weiterführt, die bei ihm eingehenden Debitorenzahlungen behält und schliesslich auf seine Forderung anrechnet
- Kollokationsverfügung hat, da rein feststellenden Charakters, keine konkursverfahrensrechtliche Selbstbindungswirkung zu Lasten der Konkursmasse; gleichwohl sollte sie aus Konsequenz- und Transparenzgründen gemacht werden, damit sich die Konkursverwaltung nicht dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aussetzt
- Mit Bezug auf den im Anerkennungsfalle erfolgenden „Hinweis auf die Sicherung durch Globalzession“ die Gültigkeit der Globalzession zurückweisende Kollokations(-feststellungs)verfügung, unter Begründung (Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Globalzession)
» Weiterführende Informationen zu Kollokation Zessionskredit-Forderung