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Konventionalstrafe

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Konventionalstrafe-Klausel beim Personalleihvertrag

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Beim Personalleihvertrag und der Absicherung seiner Erfüllung sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Sicherungsthemen und Schadensnachweis
  • Sicherungsart als Verhandlungssache
  • Konventionalstrafe-Arten + Prioritätenfolge
  • Konventionalstrafe-Klausel

Sicherungsthemen und Schadensnachweis

Beim Personalleihvertrag wird oft eine Konventionalstrafe für folgende Aspekte verabredet:

  • Personalabwerbeverbot
  • Konkurrenzverbot

Bei allen Vertragsverhandlungen sind immer noch folgende weiteren Absicherungsthemen zu berücksichtigen:

  • Bestand des Hauptvertrages und Abhängigkeit der Sicherheit (sog. Akzessorietät)
    • Konventionalstrafe:  gut hinsichtlich Schadensquantitativ, aber nicht ausreichend
  • Finanzielle Absicherung
    • Bürgschaft: akzessorisch und daher nicht ausreichend
    • Bankbürgschaft: akzessorisch und daher nicht ausreichend / in der Regel gute Bonität
    • Garantie: abstrakt und daher ausreichend / Bonität personen-abhängig
    • Bankgarantie: abstrakt und daher ausreichend / in der Regel gute Bonität

Finanzielle Absicherungen sind beim Personalleihvertrag aber eher selten.

Sicherungsart als Verhandlungssache

Jede Konventionalstrafe setzt die Parteiverhandlung und –einigung voraus. Dabei sind dem Konventionalstrafen-Typ und der Höhe der Konventionalstrafe besondere Beachtung schenken.

Konventionalstrafe-Arten + Prioritätenfolge

Den Verhandlungspartnern stehen folgende Konventionalstrafe-Arten zur Verfügung:

  • Kumulative Konventionalstrafe
  • Alternative Konventionalstrafe
  • Exklusive Konventionalstrafe

Die Auswahl der Konventionalstrafen-Art und welche Variante in welcher Reihenfolge in die Verhandlung einfliessen zu lassen ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. 

Konventionalstrafe-Klausel

  • Konventionalstrafe-Klausel beim Personalleihvertrag

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