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Konventionalstrafe

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kaution

=   Sicherstellung allfälliger Schadenersatzansprüche

Erfüllungsgarantie / Erfüllungsbürgschaft

=   Personalsicherheit eines Dritten, zB einer Bank oder eines Versicherers, einen Geldbetrag zu leisten

  • auf erstes Verlangen des Begünstigten und ohne Prüfung von Voraussetzungen (Garantie)
  • sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Bürgschaft)

Schadenspauschalierung

=   Schadenregulierungart für vereinfachte Durchsetzung des Anspruchs auf Schadenersatz.

Unterschiede zur Konventionalstrafe:

  • entstandener Schaden
  • keine StraffunktionMindestentschädigung

=   Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung gegen eine Mindestentschädigung, vgl. SJZ 82 (1986) S. 66 ff.

Wandelpön

=   Parteivereinbarung, die es dem Schuldner erlaubt, gegen Erstattung der Strafe vom Vertrag zurückzutreten; es handelt sich eher um ein Reugeld als um eine Konventionalstrafe (vgl. OR 160 Abs. 3).

Break-up Fee

=   Instrument zur Schadenspauschalierung und vereinfachte Schadenersatz-Durchsetzung in Fällen von Unternehmensfusionen, zB für den Fall, dass die Generalversammlung des einen Fusionspartners den Unternehmenszusammenschluss ablehnt

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